Der Verein führt den Namen "Deutscher Rassehunde Club e.V. (später als DRC bezeichnet) und hat seinen Sitz in 29614 Soltau.
Der Verein ist in das Vereinsregister unter VR-200635 des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(a) Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Rassehundezüchtern und Liebhabern mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der jeweiligen Rasse. Um recht vielen Hundezüchtern und Liebhabern aller Rassen Möglichkeit zur Weiterzucht zu ermöglichen, hat der DRC die Aufgaben übernommen, kynologische Veranstaltungen, nationale und internationale Ausstellungen und Zuchtschauen zu veranstalten. Des Weiteren übernimmt der Verein für seine angeschlossenen Gruppen und Vereine im In- und Ausland eine nationale und internationale Dachverbandsfunktion und vergibt im Rahmen seiner oben genannten Ausstellungen/Veranstaltungen die entsprechenden Anwartschaften und Titel.
Zu den besonderen Aufgaben des DRC gehören unter anderem:
(b) Der Vorstand ist ermächtigt, Aufgaben, die nicht dem ideelen Bereich des DRC unterliegen, und dem wirtschaftlichen Teil zugeordnet werden muss, an dritte Personen oder Firmen auftragsgemäß auf eigene Rechnung zu vergeben. Im Bedarfsfall oder bei Zweckmäßigkeit sind Insichgeschäfte, die vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, erlaubt.
(c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich im Widerspruch zu den Aufgaben des DRC. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand, die dem Zwecke des Vereins dienen Vergütungen erhalten.
Die Vergütung darf nicht unverhältnismäßig hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
(d) Der DRC führt ein eigenes Zuchtbuch für alle Rassen.
(e) Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist unbegrenzt.
Mitglied kann jede volljährige Person werden, wenn diese die Satzung des DRC anerkennt. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder per Online-Formular beantragt. Über die Neuaufnahme und über die Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann ohne Angaben von Gründen geschehen. Mitglied ist, wer durch den Vorstand in den Verein aufgenommen wurde und seinen Jahresbeitrag entrichtet hat. Unzuverlässige Züchter und solche, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, können keine Mitglieder im DRC werden.
Hundehändler und gewerbsmäßige Hundevermittler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Hundehändler ist derjenige, der Hunde zum Zweck der Wiederveräußerung in seinem Namen einkauft.
Dem DRC können auch andere Hundevereine beitreten die sich dieser Satzung unterwerfen. Diese Vereine bleiben jedoch rechtlich selbstständige Vereine. Der DRC übernimmt für seine angeschlossenen Vereine grundsätzlich keine Haftung.
Der 1. Vorsitzende eines Mitgliedvereins vertritt in der Delegiertenversammlung des DRC die Mitglieder seines Vereins mit einer Stimme. Über die Aufnahme eines Vereines entscheidet der Vorstand des DRC mit einfacher Mehrheit.
Der DRC besteht aus Voll- und Familienmitgliedern. Letzteres kann jeder Familienangehörige eines Vollmitgliedes werden. Familienmitglieder haben volles Stimmrecht, erhalten jedoch keine Vereinszeitschrift und Informationen zugestellt.
Eine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ist frühestens im 2. vollen Jahr der Mitgliedschaft möglich. Der Austritt aus dem Verein ist dann zum Ende des jeweils gültigen Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist beidseitig zulässig. Die Kündigung muss an die Hauptgeschäftsstelle, bzw. an das betreffende Mitglied, oder an den Vereinsvorsitzenden persönlich per Einschreiben oder Telefax geschickt werden. Maßgebend ist hier grundsätzlich das Empfangsdatum in der Geschäftsstelle.
Des Weiteren endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss des Mitgliedes.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt.
Gegen dem Ausschluss ist innerhalb von drei Wochen ein Einspruch durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des Ehrenrates zulässig. Innerhalb der gleichen Frist ist ein Kostenvorschuss, für die Durchführung des Einspruches gemäß der Ehrenratsordnung, zu entrichten. Wird die Frist zur Einspruchlegung oder die Zahlung des Kostenvorschusses versäumt, wird das Mitglied so behandelt, als habe es den Ausschluss anerkannt.
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des DRC teilzunehmen. Alle Mitglieder können zu jedem Amt, soweit es ihren Fähigkeiten entspricht, gewählt werden.
Barauslagen, die im Interesse des DRC getätigt werden, sind nachzuweisen. Nach Feststellung durch den Vorstand sind diese zu erstatten. (Fahrgeld, Kilometergeld, Übernachtung, Spesen, Porto und Telefongebühren).
die Satzung und die jeweils in Frage kommende Zuchtordnung genauestens zu beachten und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.
(a) Jedes Vollmitglied entrichtet eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe in der jeweiligen Jahreshauptversammlung beschlossen wird.
(b) Der Beitrag eines Familienmitgliedes soll die halbe Höhe des Vollmitgliedes betragen.
(c) Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus zu bezahlen, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres.
(d) Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, so ruhen alle Mitgliedsrechte und die Zusendung von Informationen und Zeitschriften wird eingestellt.
(e) Für besondere Härtefälle gilt eine Härtefallregel. Dazu müssen vom zuständigen Landesverband entsprechende Anträge an die Geschäftsstelle gestellt werden.
Nach Prüfung des Antrages erhält das Mitglied über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten über die Geschäftsstelle Bescheid.
(f) Für passive Mitglieder gilt der hälftige Mitgliedsbeitrag eines Vollmitgliedes.
(g) Für dem DRC angeschlossenen Vereinen werden die Mitgliedsbeiträge durch den Vorstand des DRC festgelegt.
(a) Der DRC gliedert sich in Landesverbände und Ortsgruppen auf. Die Landesverbände und Ortsgruppen sind keine selbstständigen Vereine. Sie führen keine Kasse und können keine Beschlüsse fassen, die den DRC als Ganzes betreffen.
Die Landesverbände und Landesverbandsvorsitzenden werden durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ernannt
Der Landesverband besteht aus:
Die Ortsgruppen werden auf Landesverbandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ernannt.
Die Ortsgruppen bestehen ebenfalls aus:
Die Ortsgruppen wählen alle vier Jahre und zwar im gleichen Zeitraum wie die Delegierten-Versammlung ihren Vorstand. Das erstellte Protokoll ist der Hauptgeschäftsstelle einzureichen.
Die Ortsgruppen sind mit jeweils 2 Stimmen bei den für sie zuständigen Landesverbänden durch Delegierte vertreten. Eine Stimme hat der Vorstand und eine Stimme die Ortsgruppe.
Die Landesverbände sind jeweils mit zwei Stimmen bei den Hauptversammlungen des DRC vertreten. Eine Stimme der Vorstand und eine Stimme der Landesverband.
Auf der Hauptversammlung des DRC wird durch diese Delegierten der Landesverbände der Vorstand gewählt. Die zwei Delegiertenstimmen eines Landesverbandes können aus Gründen der Kostenersparnis auf einen Delegierten vereinigt werden. Übertragungsrechte an andere Landesverbände des DRC sind nicht statthaft. Jedes Vorstandmitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende
(b) Der Vorstand besteht aus:
Der Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder wird in der Geschäftsordnung geregelt. Hierfür ist der Vorstand zuständig.
Fällt ein Vorstandsmitglied aus, beruft der Vorstand für diesen einen Ersatz. Dieser muss aber bei der nächsten Delegierten-Versammlung bestätigt werden.
Sollte ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit gegen die Interessen des Vereines handeln, diesem Schaden zufügen z.B. in Wort und Schrift, gegen die Satzung oder Geschäftsordnung verstoßen bzw. handeln, oder sich über Vorstandsbeschlüsse hinweg setzen, so ist der Vorstand berechtigt die Amtsgeschäfte des betr. Vorstandsmitgliedes sofort ins Ruhen zu versetzen.
Hierzu genügt die einfache Mehrheit der Vorstandsstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Des Weiteren wird vom 1. Vorsitzenden, bzw. durch dessen Vertreter, dann innerhalb einer vier Wochenfrist nach Ruhestellung der Ämter des betr. Vorstandsmitgliedes eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
Hier wird dann über die weitere Verfahrensweise endgültig entschieden. Dem betr. Vorstandsmitglied wird hier nochmals das rechtliche Gehöhr eingeräumt.
Aus den Reihen der Mitglieder kann der Vorstand mit Beiräten und Fachausschüssen erweitert werden.
Diese Fachausschüsse haben in ihren Bereichen Beschlussbefugnis. Beschlüsse der Fachausschüsse treten, nach Bestätigung des Vorstandes, sofort in Kraft.
Die Zusammensetzung der Fachausschüsse wird vom Vorstand bestimmt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Delegierten-Versammlung für die Dauer von 4 Jahren. Es bleibt bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (Brief bzw. FAX) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich (Brief bzw. FAX) erklären. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(c) Die Delegierten-Versammlung: Sie besteht aus den Delegierten der Landesverbände und dem Vorstand und ist auch für die Auflösung und Liquidation des Vereins zuständig.
Ferner muss eine Delegierten-Versammlung einberufen werden vom Vorstand, wenn 1/4 aller Delegierten die Einberufung unter Angaben von Gründen beantragt.
(d) Der Ehrenrat, besteht aus drei Mitgliedern, die von der Delegierten Versammlung gewählt werden und keine Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Der Ehrenrat entscheidet über die vom Vorstand beschlossenen Mitgliederausschlüsse und die Verhängung sofortiger Vereinsstrafen, falls von dem Betroffenen dagegen Einspruch eingelegt wird.
Weiter entscheidet er über Beschwerden gegen den Vorstand und schlichtet Streitigkeiten innerhalb des Vereines, wenn er vom Vorstand oder den Mitgliedern angerufen wird.
Die Vorraussetzungen und Durchführungen werden in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt.
Der DRC wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind je allein vertretungsberechtigt.
Der 2. Vorsitzende soll jedoch nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende seines Amtes verhindert ist, oder auf Anweisung des 1. Vorsitzenden.
(a) Die Delegierten-Hauptversammlung ist das oberste Organ des DRC und besteht aus dem Vorstand und den Delegierten. Über die ordentliche Delegierten-Hauptversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgelegt, das auch jeweils den Ort der Delegierten Hauptversammlung festlegt. Die Einladung ist vom Vorstand schriftlich 3 Wochen vorher durch einfachen Brief bekannt zugeben. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels.
(b) Anträge auf Beschlussfassung in der ordentlichen Delegierten-Hauptversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Delegierten-Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
Über die Zulassung nicht fristgerecht gestellter Anträge oder solcher, die erst bei der Delegierten-Hauptversammlung gestellt werden, entscheidet die Delegierten-Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Abstimmungen, die die eigene Person betreffen, hat sich dieser der Stimme zu enthalten.
(c) Die Delegierten-Hauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandmitglieder und der Delegierten.
Die Delegierten-Hauptversammlung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei allen Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Veröffentlichung der Ladung sind Ort und Zeit der Tagung und die Tagesordnung anzugeben. Stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder und Delegierten
(d) Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
Die Wahl des Vorstandes durch die Delegierten-Hauptversammlung ist für das Amt des 1. Vorsitzenden durch Stimmzettel in geheimer direkter Wahl durchzuführen. Bei nur einem Wahlvorschlag erübrigt sich die Wahl durch Stimmzettel. Es kann dann mit Handzeichen gewählt werden. Die Wahlen für die übrigen Ämter erfolgen durch Handzeichen.
Die Auflösung des Vereins (DRC) kann nur bei einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins (DRC) oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das gesamte Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein für den Altkreis Soltau 1968 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist befugt, geringfügige durch das Registergericht / Finanzamt geforderte Änderungen der Satzung, ohne Mehrheitsbeschluss der Delegiertenversammlung vorzunehmen.
Die vorstehende Satzung wurde am 03.07.2010 auf der Delegierten-Hauptversammlung in Soltau beschlossen und letzmalig am 26.02.2017 überarbeitet.
Rassehunde-Ausstellungen im Sinne dieser Ordnung sind vom DRC veranstaltete Zuchtschauen gem. §2 der Satzung. Es handelt sich hier um eigene Veranstaltungen, die der Bewertung von Rassehunden dienen, den Stand der Zucht vermitteln und der Allgemeinheit die Vielfalt der Rassen zeigt.
Diese Ausstellungen sind auch für Nichtmitglieder des DRC e.V. zugänglich. Eine Unterteilung in Mitglieder und Nichtmitglieder erfolgt auch in den Meldegebühren nicht. Ausstellern und anderen Personen kann jedoch der Zutritt verweigert werden, insofern sie Unruhe und Unfrieden in den Verein bringen.
Auf den Ausstellungen des DRC e.V. werden auch Fotos gemacht, die evtl. auf der Homepage / Facebook Seite des DRC e.V. veröffentlicht werden. Jeder Aussteller / Gast kann diesem am Tag der Ausstellung widersprechen. Das entsprechende Bild wird dann gerne gelöscht.
Eigentümer ist derjenige, der den Hund in seinem Eigentum hat. Aussteller ist derjenige, der auf Rassehunde-Ausstellungen die Formalitäten abwickelt und sich als solcher zu erkennen gibt. Vorführer ist derjenige, der den Hund auf Rassehunde-Ausstellungen im Ring präsentiert.
Zugelassen sind nur Rassehunde, die dem internationalen Standard entsprechen und die in ein vom DRC anerkanntes Zuchtbuch eingetragen sind. Ausgestellte Hunde werden auf ihre Identität geprüft.
Es gilt ein Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig kupierte Hunde (Ohren und oder Rute kupiert) aus dem In- und Ausland. (Ausnahme ist die jagdliche Verwendung gem. dem TschG. Hierfür ist allerdings ein Nachweis erforderlich).
Bissige, kranke, mit Ungeziefer befallene Hunde, sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode und in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in die Ausstellungsräume eingebracht werden. Wer kranke Hunde in eine Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen. Nachweislich blinde Hunde dürfen an einer Ausstellung nicht teilnehmen. Außerdem sind kastrierte Rüden nicht zugelassen.
Für Hunde, die in die Ausstellungsräumlichkeiten eingebracht werden, muss eine gültige Tollwut-Impfung, an Hand des Impfausweises, nachgewiesen werden.
Läufige Hündinnen dürfen, nach vorheriger Bekanntgabe im Ausstellungssekretariat, ausgestellt werden. (hier wird außerhalb der Ausstellungsräumlichkeiten gerichtet).
Richter, Richteranwärter und Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen können Hunde der Rassen, für die sie am Ausstellungstag tätig sind, nur mit der Zustimmung des Präsidium ausstellen. Sie dürfen nicht selbst vorführen und müssen während der Bewertung der Klasse, in der ihr Hund vorgestellt wird, den Ring verlassen.
Personen, die durch Beschluss des DRC-Präsidiums von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, sind auch von der Teilnahme and allen Rassehunde-Ausstellungen der angeschlossenen Vereine ausgeschlossen.
Kommerzielle Hundehändler dürfen an DRC-Ausstellungen nicht teilnehmen.
Aussteller und Hunde die ein ungepflegtes Aussehen haben können an einer DRC-Ausstellung nicht teilnehmen!
Zur Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten lassen. Die Meldung darf nur unter dem im Zuchtbuch eingetragenen Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühr.
Mit der Meldung erkennt der Eigentümer die Ausstellungs-Ordnung als verbindlich an.
Der Eigentümer kann den Hund selbst oder durch eine beauftragte Person ausstellen lassen. Handlungen und /oder Unterlassungen der beauftragten Person wirken gegen den Eigentümer.
Doppelmeldungen sind unzulässig.
Ein Zurückziehen der Meldung ist bis zum Tag des offiziellen Meldeschlusses in schriftlicher Form möglich. Der DRC behält sich das Recht vor, bis max. 25% der Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einzubehalten.
Verlegt der DRC den Ausstellungstermin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen werden.
Nachmeldungen am Ausstellungstag sind nur in begrenzter Anzahl möglich und müssen bis spätestens 30 Minuten vor dem Beginn der Ausstellung eingereicht werden. Die entsprechende Nachmeldegebühr ist ebenfalls vor Ort zu zahlen.
Das Meldegeld wird vom DRC festgelegt und mit der Einladung bekannt gegeben. Es dient den Selbstkostenbeitrag zu decken.
Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde verursacht werden.
Der Aussteller / Vorführer erkennt an, dass Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Eine Beleidigung / Verunglimpfung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und Platzierungen ist unzulässig.
Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde ist der Aussteller / Vorführer selbst verantwortlich.
Die Ringdokumente einschließlich der Abstammungsnachweise( Ahnenpässe) der gemeldeten Hunde sind auf Anforderung des Richters vorzulegen.
Die korrekte Katalog- / Ringnummer ist von der den Hund vorführenden Person deutlich sichtbar zu tragen. Gleiches gilt auch für das Verlassen des Ausstellungsgebäudes.
Störendes „double handling“ kann mit dem Ausschluss des Hundes, zu dessen Gunsten das „double handling“ stattfindet, durch den amtierenden Richter, geahndet werden. Eine Störung ist dann anzunehmen, wenn die Beurteilungsvorgänge erschwert oder beeinträchtigt werden, Gegen den Aussteller / Vorführer kann ein Ausstellungsverbot erlassen werden.
Die Verwendung von so genannten Galgen ist auf allen Ausstellungen des DRC untersagt. Die Anwendung von Hilfsmitteln, die über das Kämmen und Bürsten hinausgehen, ist untersagt.
Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Rassehunde-Ausstellung, an der Bewertung des vorgeführten Hundes, sowie an der Vergabe von Titeln sind unverzüglich dem Richterobmann bzw. dem Präsidium am Ausstellungstag anzuzeigen.
Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende und weitere von ihm durchgeführte Rassehunde-Ausstellungen gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören, Unruhe oder Unfrieden unter den Ausstellern verbreiten, oder gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, Hausverbote auszusprechen. Den Anweisungen der Ausstellungsleitung ist Folge zu leisten.
In den Ausstellungsräumen / -gebäuden gilt ein generelles Rauchverbot.
Außer dem Zuchtrichter, dem zugelassenen Zuchtricht-Anwärter, dem Ringhelfer und den Hundeführern hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Ausstellungsobmann hat das Recht, die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Beurteilung der Hunde darf kein Einfluss genommen werden.
Die Einteilung der Klassen entnehmen Sie bitte den Informationen auf der Seite Klasseneinteilung.
Der Hund muss am Tag vor der Rassehunde - Ausstellung das für die Alterszuordnung geforderte Lebensalter erreicht haben.
Das Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse als gemeldet ist nur möglich, wenn dieser in Bezug auf das Alter, Geschlecht, Farbschlag, Haarart oder durch einen Fehler der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingeordnet wurde. Ist die Klassenordnung unter Einbeziehung des Meldescheins nicht eindeutig, so ordnet der Veranstalter / Richter den Hund einer Klasse zu. Es ist untersagt, den Hund auf Wunsch eines Ausstellers in eine andere Klasse zu versetzen, ohne das einer der vorher genannten Vorraussetzungen erfüllt sind.
Die Auflistung der zu vergebenden Anwartschaften und den hierfür erforderlichen Bewertungen finden Sie auf der Seite Anwartschaften.
Wird ein Hund in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde bereits mit der Formwertnote SG1 oder V1 gewertet wurde, erhält er höchstens die Formwertnote SG2 / V2. Trifft der Aussteller ein, nachdem der Richter seine Tätigkeit im Ring für die entsprechende Rasse / Gruppe beendet hat, so kann die Bewertung des Hundes zu einem vom Zuchtrichter festgelegten Zeitpunkt erfolgen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
Auf allen Rassehunde-Ausstellungen dürfen nur die in der Richterliste des DRC aufgeführten Zuchtrichter tätig werden. Die Ausstellungsleitung behält sich das Recht vor einen Tausch, der zu Ausstellungsbeginn bzw. im Katalog bekannt gegebenen Richter vorzunehmen.
Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht auf den Bewertungsbögen und / oder im Katalog verzeichnet sind. Eine Ausnahme, ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der DRC-Ausstellungsleitung vorweist, aus der ersichtlich ist, dass der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber in Folge eines Versehens nicht aufgeführt wurde.
Der Zuchtrichter sollte die Identität des Hundes an Hand des Abstammungsnachweis (Ahnenpass) und der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Identifikationsmerkmale feststellen.
Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden Hund zu schreiben oder zu diktieren. Die Bewertungsbögen müssen von ihm selbst unterzeichnet werden.
Die Anmeldung zu Rassehunde-Ausstellungen des DRC kann entweder über den einheitlichen Vordruck, oder über das Internet (www.drc-soltau.de) erfolgen. Eine gesonderte Meldebestätigung erfolgt nicht.
Angeschlossenen Vereine haben Ihre Ausstellungen zum Jahresanfang dem DRC e.V. bekannt zu geben um den Terminschutz zu erhalten. Alle auf der DRC e.V. aufgelisteten Ausstellungen der angeschlossenen Vereine gelten als genehmigt und dürfen das Dachverbandslogo tragen.
Der Einlass zur Rassehunde-Ausstellung des DRC ist kostenfrei.
Die zur Rassehunde-Ausstellung gemeldeten Hunde sind innerhalb der im Programm angegebenen Einlasszeiten einzubringen.
Für jeden einzubringenden Hund muss beim Eintritt eine gültige Tollwutimpfung nachgewiesen werden.
( Da laut Tollwutverordnung die Impfung erst ab 12. Woche möglich ist, gibt es eine Zusatzbestimmung: Ausführungshinweis zur Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 14.04.2011. Danach müssen Welpen unter 4 Monate eine gültige Bescheinigung eines Tierarztes mitbringen, die nicht älter als 10 Tage sein darf, dass sie gesund und frei von ansteckenden Erkrankungen sind. )
Das Richten wird pro Rasse nach Rüden und Hündinnen getrennt durchgeführt. Es beginnt mit der niedrigsten Klasse. Läufige Hündinnen werden separat, außerhalb der Ausstellungsräume, gerichtet.
Verstöße gegen Regelungen dieser Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Es können folgende Maßnahmen verhängt werden:
Maßgebend für die Maßnahme ist die schwere oder die Wiederholung von Verstößen. Betroffene der Maßnahme können der Eigentümer, der Aussteller oder der Vorführer sein.
Besondere Verstöße sind:
Hunde, die sich auf einer Rassehunde-Ausstellung als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erweisen, können mit einer befristeten oder unbefristeten Ausstellungssperre belegt werden. Personen, die durch Beschluss des DRC-Präsidiums von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, sind von der Teilnahme an allen Rassehunde-Ausstellungen im DRC ausgeschlossen.
Dies gilt auch für Hunde, an denen unbehebbare Manipulationen vorgenommen wurden.
Zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen diese Ordnung ist der 1. Vorsitzende, oder der 2. Vorsitzende, oder der Richterobmann.
Gegen die Endscheidung des Vorstandes kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des schriftlichen Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid, als auch der Widerspruch ist durch Einschreiben / Rückschein zu übersenden. Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, soweit vom DRC-Vorstand keine sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
Das DRC-Präsidium ist ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu dieser Ordnung zu erlassen.
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Ordnung können durch das DRC-Präsidium vorgenommen werden.
Diese Ordnung tritt am 01. März 2009 in Kraft.
(1) Die Ehrenratsordnung ist ergänzender Bestandteil und Ausführungsbestimmung der Satzung des Deutschen Rassehunde Clubs e.V. (DRC)
(2) Über Streitangelegenheiten im Bereich des DRC ist nach dieser Ordnung zu entscheiden.
(3) Das Präsidium beschließt diese Ordnung und ihre Änderungen. Die Änderungen sind den Landesverbänden bekannt zu machen.
(1) Der Ehrenrat ist ein unabhängiges Organ des Vereins. In seinen Entscheidungen ist er im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse des Vereins, an keine Weisungen oder Anordnungen gebunden.
(2) Die Wahl der Ehrenratsmitglieder erfolgt durch die Delegiertentagung. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die Mitglieder im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Sie dürfen nicht dem Erweiterten Verbandsvorstand angehören. Die ordentlichen Mitglieder des Ehrenrates wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in eigener Zuständigkeit.
(4) Die Mitglieder des Ehrenrates sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses verpflichtet.
(5) Ein beim Ehrenrat anhängiges Verfahren ist auch über den Zeitraum der Amtsdauer hinaus durch diesen Ehrenrat abzuschließen.
Der Ehrenrat ist zuständig für:
(1) die Auslegung der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse der Organe des DRC, sofern diese mehrdeutig sind, oder im Widerspruch zueinander oder zu höherrangigem Recht stehen.
(2) die Klärung und Schlichtung von Streitigkeiten der Landesverbände untereinander, sofern Vereinsinteressen berührt sind,
(3) die Ahndung von
(4) Berufungsverfahren gegen Entscheidungen des Erweiterten Vorstandes.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann der Ehrenrat folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder nebeneinander verhängen:
Ordnungsmaßnahmen, die gegen der Delegiertenversammlung gewählte Funktionsträger gerichtet sind und die Funktion betreffen, müssen von der Delegiertenversammlung bestätigt werden.
(1) Antragsberechtigt zur Einleitung eines Verfahrens sind:
Der Ehrenrat kann von sich aus kein Verfahren einleiten.
(2) Die Antragstellung erfolgt durch Einreichen eines Schriftsatzes beim Ehrenratsvorsitzenden in fünffacher Ausfertigung. Der Schriftsatz muss enthalten:
(3) Der Ehrenrat entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang der Antragsschrift über die Einleitung des Verfahrens. Er kann die Einleitung ablehnen, wenn der Antrag unsachlich, offensichtlich unbegründet oder der Ehrenrat unzuständig ist. Die Ablehnung erfolgt schriftlich an den Antragsteller unter Angabe der Gründe.
(4) Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner. Dieser erhält eine Erwiderungsfrist von zwei Wochen. Die Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag einer der Parteien verkürzt oder verlängert werden. Mit der Zustellung der Antragsschrift gibt der Vorsitzende den Parteien die Besetzung des Ehrenrates sowie die Verfahrensform bekannt.
(1) Das Berufungsverfahren gegen Entscheidungen des Erweiterten Vorstandes, wird durch Einreichen der Berufungsschrift in fünffacher Ausfertigung eingeleitet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der Parteien, einen bestimmten Antrag und eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung unter Angabe der Beweismittel enthalten.
(2) Der Ehrenrat leitet die Berufungsschrift an den Vereinsvorsitzenden. Dieser erhält eine Erwiderungsfrist von zwei Wochen. Die Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag einer der Parteien verkürzt oder verlängert werden. Mit der Zustellung der Berufungsschrift gibt der Vorsitzende den Parteien die Besetzung des Ehrenrates sowie die Verfahrensform bekannt.
(1) Ist ein Ehrenratsmitglied unmittelbar am Verfahrensgegenstand beteiligt oder besteht aus sonstigen Gründen die Besorgnis der Befangenheit, kann
(2) Über die Ablehnung entscheidet der Ehrenrat nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes, ohne dessen Mitwirkung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Der Ehrenrat kann von den Parteien vor Verfahrenseinleitung und vor eventuellen Beweisaufnahmen einen angemessenen Kostenvorschuss fordern. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(2) Der Ehrenrat wird bei Festsetzung eines Kostenvorschusses erst nach Zahlungseingang tätig. Wird der Kostenvorschuss trotz Fristsetzung nicht gezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Hierauf ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(3) Wird erkennbar, dass die gezahlten Kostenvorschüsse nicht ausreichen, sind Nachforderungen möglich.
(1) Die Verfahrensbeteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist dem Ehrenrat nachzuweisen.
(2) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so gilt er als zur Entgegennahme von Zustellungen, Mitteilungen und Willenserklärungen, mit Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber, ermächtigt. Diese erfolgen ausschließlich an den Bevollmächtigten.
(3) Die Kosten eines Bevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig.
(1) Der Ehrenrat bestimmt, ob er im schriftlichen Verfahren oder aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet. Der Beschluß des Ehrenrates ist dann zu protokollieren und von jedem Mitglied des Ehrenrates zu unterzeichnen. Der Beschluß des Ehrenrates / Urteil wird dann verkündet, oder wird den Parteien schriftlich zugestellt.
(2) Jeder Verfahrensbeteiligte hat das Recht die Verfahrensakten einzusehen.
(3) Es obliegt den Parteien, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzubringen und zu beweisen. Der Ehrenrat kann den Sachverhalt auch durch eigene Ermittlungen aufklären.
(4) Beweismittel sind uneingeschränkt zulässig.
(5) Die Organe des DRC und deren Funktionsträger, sowie die Landesverbände und deren Einzelmitglieder, sind dem Ehrenrat zur Erteilung angeforderter Auskünfte und zur Überlassung von Beweismitteln verpflichtet.
(6) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, sofern sie dieser Ordnung nicht entgegenstehen.
(1) Im schriftlichen Verfahren übersendet der Vorsitzende des Ehrenrates den übrigen Mitgliedern den vollständigen Vorgang zur Prüfung und zur Vorbereitung der Beratung.
(2) Der Ehrenrat entscheidet aufgrund gemeinsamer Beratung. Dabei soll jedes Mitglied einen Entscheidungsvorschlag abgeben. Kann der Ehrenrat keine Einigung erzielen, entscheidet er durch namentliche Abstimmung über die unterschiedlichen Entscheidungsvorschläge. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Findet kein Vorschlag eine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Ehrenratsvorsitzenden.
(3) Gelangt der Ehrenrat bei der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu der Auffassung, dass zur Klärung des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung notwendig ist, kann er diese in jedem Stadium des Verfahrens bestimmen.
(1) Der Vorsitzende des Ehrenrates lädt die Parteien und Zeugen, deren Vernehmung der Ehrenrat für erforderlich hält, zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist soll zwei Wochen nicht unterschreiten. Das persönliche Erscheinen der Parteien kann angeordnet werden.
(2) Über den Ort der Verhandlung entscheidet der Ehrenrat, wobei ihm von den Landesverbänden Unterstützung zu gewähren ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende des Ehrenrates stellt fest, ob die Parteien und / oder die Bevollmächtigten anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die Zeugen erschienen sind. Gegen Zeugen, die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind, kann der Ehrenrat durch Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 100,--EURO festsetzen. Daneben kann ein Ehrenratsverfahren eingeleitet werden. Die anwesenden Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende führt sodann in die Sach- und Rechtslage ein und gibt den Parteien Gelegenheit zu weiteren Ausführungen.
(4) Die Zeugen sind vor ihrer Vernehmung auf ihre Wahrheitspflicht und auf ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen. Sie sind einzeln zu vernehmen. Im Falle der Falschaussage kann ein Ehrenratsverfahren gem. § 3 Nr. 3 a) eingeleitet werden. Die Zeugen haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach der Finanzordnung über Zeugen, Fahrtkosten und Kosten des Ehrenrates.
(5) Am Ende der mündlichen Verhandlung erhalten die Parteien nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben die Möglichkeit, ihre bisherigen Anträge zu korrigieren.
(6) Der Ehrenrat gibt den Entscheidungstermin bekannt oder verkündet das Urteil sofort.
(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen und von allen Ehrenratsmitgliedern zu unterzeichnen. Tonträger dürfen erst nach Unterzeichnung des Protokolls vernichtet werden.
(1) Das Verfahren endet durch Urteil des Ehrenrates. Der Ehrenrat ist in seiner Entscheidung nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Das Urteil soll innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung ergehen.
(2) Das vollständig abgefasste Urteil wird den Parteien und dem Vereinsvorsitzenden zugestellt. Der Tag der letzten Zustellung ist der Verkündungstermin des Urteils.
(3) Das Urteil muss enthalten:
(4) Versäumnis- und Anerkenntnisurteile sind zulässig. Der Ehrenrat kann bei Abwesenheit einer Partei den Sachverhalt selbst ermitteln und mit dem Antrag aus den Schriftsätzen verhandeln.
(5) Über die Verfahrenskosten entscheidet der Ehrenrat nach billigem Ermessen. Er kann von der Erhebung der Verfahrenskosten absehen. Die Höhe bestimmt sich nach der Finanzordnung über Zeugen, Fahrtkosten und Kosten des Ehrenrates. Der Schatzmeister erhält eine Urteilsausfertigung und besorgt den Zahlungseingang und die Abrechnung der Kostenbeiträge.
(1) Gegen das Urteil des Ehrenrates ist verbandsintern kein Rechtsmittel gegeben.
(2) Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig. Für seine Inanspruchnahme wird eine Frist von einem Monats nach Verkündung des Urteils festgesetzt. Danach ist das Urteil rechtskräftig.
(1) Die Durchsetzung der ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen erwirkt der geschäftsführende Vorstand.
(2) Er befindet durch Beschluss über die Veröffentlichung des Urteils im offiziellen Mitteilungsorgan des Vereins sowie darüber, ob andere Vereine oder Organisationen zu unterrichten sind.
(3) Entzieht sich eine Partei durch Austritt der Vollziehung eines Urteils, so wird die Vollziehung bis zu einem späteren Eintritt ausgesetzt.
(1) Die Verfolgung eines Verstoßes verjährt, wenn nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von der Begehung, der Ehrenrat angerufen wird.
(2) Wenn ein Verfahren nicht durchgeführt werden kann, weil eine Mitgliedschaft nicht mehr besteht, ist die Verjährung gehemmt.
(1) Nach Abschluss des Verfahrens verbleiben die Verfahrensakten zur Aufbewahrung beim Ehrenratsvorsitzenden.
(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.
Stand: März 2016
Das Ziel eines jeden Züchters sollte sein aus gesunden Elterntieren eine gute Nachzucht zu erhalten. Diese Zuchtordnung soll dazu beitragen, den Rassestandard der einzelnen Rassen zu erhalten und zu verbessern, und ist für alle Kleinrassen und Großrassen gültiger Standard und für alle Mitglieder des DRC (Deutscher Rassehunde Club e.V.) bindend.
Zusätzlich zu dieser Zuchtordnung sind für einige Rassen spezielle Untersuchungen und Vorgaben im Anhang vorgeschrieben. Diese Angaben finden Sie auf der Seite Rassespezifische Vorgaben.
Zuchttiere die vor dem Inkrafttreten dieser Zuchtordnung zuchttauglich geschrieben wurden haben grundsätzlich Bestandsschutz!
Jeder Züchter verpflichtet sich die geltenden deutschen Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften einzuhalten, und ein ordentlich und vollständig geführtes Zwingerbuch zu unterhalten. Nur Mitglieder des DRC e.V. Soltau können Züchter im DRC e.V. Soltau werden. Es ist einem Züchter des DRC e.V. Soltau nicht gestattet in anderen Vereinen die gleiche Rasse zu züchten, sowie Hunde- und Welpenhandel zu betreiben, oder Welpen an Hundehändler / Zoogeschäfte zu verkaufen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen hat den sofortigen Vereinsausschluss zur Folge!
Ferner ist es nicht gestattet, dass eine im gleichen Haushalt lebende Person Hunde gleicher Rasse züchtet, ohne Genehmigung der Hauptgeschäftsstelle.
Jeder Deckrüdenbesitzer verpflichtet sich ein Deckbuch / Zwingerbuch zu führen, in dem alle Deckakte aufgezeichnet werden.
Nach jedem Deckakt ist vom Deckrüdenbesitzer, ggf. nach Erhalt der Decktaxe, der vollständig ausgefüllte Deckschein an den Eigentümer der Hündin zu übergeben.
Künstliche Besamung und Gefriersperma:
Auch hier müssen alle rassespezifischen Untersuchungen des Rüden nachgewiesen werden. Der Tierarzt, der die künstliche Besamung der Hündin durchführt, muß in einem Attest bescheinigen, dass das Sperma von dem ausgewählten Rüden stammt. Des Weiteren muß in dem Attest der Ort, die Zeit der Besamung, sowie der Name der Hündin und des Deckrüden mit Zuchtbuchnummer und Chipnummer aufgeführt sein, sowie der Name und die Adresse des Eigentümers der Hündin und des Deckrüden.
Der Eigentümer des Deckrüden hat alle zuchtrelevanten Unterlagen des Rüden dem Eigentümer der Hündin kostenlos zur Verfügung zu stellen, sowie die unterschriebene Deckbescheinigung dem Eigentümer der Hündin auszuhändigen.
Gefriersperma und künstliche Besamung, sowie Gefrierspermaversand über Dritte, die nicht Eigentümer des Rüden sind, ist grundsätzlich nicht zulässig.
In den Verfahren künstliche Besamung und Gefriersperma ist zwingend die Genehmigung durch die Geschäftsstelle erforderlich.
Probenentnahme bei Gentest:
Alle Proben für einen Gentest müssen den Hunden vom Tierarzt oder vom Zuchtwart (nur Speichelprobe) entnommen werden und mit Angaben zur Identität des Hundes über die Chipnummer und die Zuchtbuchnummer, sowie dem Datum der Probenentnahme bestätigt werden.
Alle Zuchthündinnenbesitzer mit einem durch den DRC e.V. geschützten Zwingernamen, sowie Deckrüdenbesitzer, deren Rüden regelmäßig zum Decken eingesetzt werden, gelten als Züchter.
Als Züchter eines Wurfes gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung. Die Zucht hat in der Örtlichkeit / Räumlichkeit des gemeldeten Zwingers zu erfolgen. Jeder Wurf muss innerhalb von zehn Tagen bei dem zuständigen Zuchtwart und bei der Hauptgeschäftsstelle gemeldet werden.
Die erste Wurfbesichtigung (bei Neuzüchtern) sollte durch einen DRC-Zuchtwart des zuständigen Landesverbandes, oder durch den Tierarzt in der ersten Lebenswoche erfolgen.Die Rufnamen eines Wurfes müssen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Der erste Wurf beginnt mit dem Anfangsbuchstaben A, der zweite Wurf mit B, usw.
Jede Zuchtstätte wird grundsätzlich ohne Voranmeldung von einem Zuchtwart des DRC e.V. kontrolliert. Hierfür sind die Zuchtwarte der einzelnen Landesverbände zuständig. Der Züchter hat dem Zuchtwart uneingeschränkten Zugang zur Zuchtstätte zu gewähren. Sollte dem Zuchtwart der Zutritt verweigert werden, wird mit sofortiger Wirkung das Zuchtbuch des Züchters gesperrt.
Es dürfen nur Hunde zur Zucht eingesetzt werden die vorher durch einen Formrichter des DRC e.V. zuchttauglich geschrieben wurden. Deckrüden aus anderen Verbänden werden anerkannt, wenn sie gleichwertige Zuchtbestimmungen haben wie im DRC e.V. !
Es wird jedem Besitzer einer Hündin empfohlen, nur Deckrüden aus Fremdvereinen einzusetzen, deren Röntgenergebnisse ebenfalls von einem GRSK-Gutachter ausgewertet wurden!
Zuchttiere, die einen DRC-Ahnenpass besitzen und von anderen Verbänden zuchttauglich geschrieben wurden, müssen einem DRC-Formrichter zeitnah zur Begutachtung vorgestellt werden.
Das gleiche gilt auch für Hunde die aus anderen Verbänden in den DRC e.V. wechseln, und zur Zucht eingesetzt werden.
Diese Begutachtung sollte auf einer DRC – Ausstellung erfolgen und ist im Falle einer Übernahme kostenfrei!
Sollte dieses jedoch bei dem Züchter erfolgen, so sind die anfallenden Auslagen und Gebühren anhand der aktuellen Gebührenordnung, vom Züchter zu erstatten.Bereits erhaltene Titel und Championate die das Tier von anderen Vereinen und Verbänden erhalten hat werden grundsätzlich anerkannt.
Zuchttiere, die nachweislich Fehler im Rassestandard oder Krankheiten vererben, scheiden aus der Zucht aus.
(1) Das Mindestalter für Kleinrassen unter 45cm Schulterhöhe beträgt 15 Monate. Das Mindestalter für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe beträgt 18 Monate.
(2) Als Grundvoraussetzung zur Zuchttauglichkeitsprüfung muss der Hund mindestens eine Ausstellung in der offenen Klasse besucht haben. Diese kann bei allen von dem DRC e.V. anerkannten Verbänden durchgeführt werden. Die Mindestanforderung in der offenen Klasse ist für Hündinnen und für Rüden ein "Vorzüglich"
(3) Das Ergebnis wird bei Hunden mit einem Ahnenpass vom DRC e.V. Soltau in den Ahnenpass eingetragen.
(4) Für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe, sowie für die Rassen Lagotto Romagnolo und Entlebucher Sennenhund, ist eine HD- und ED- Auswertung Pflicht. Weitere rassetypische Untersuchungen werden im Anhang der Zuchtordnung aufgelistet.
Alle Untersuchungen müssen durch einen anerkannten und röntgenerfahrenen Tierarzt durchgeführt werden, und werden anschließend von einem GRSK-Gutachter des Vereines ausgewertet.
Bei Zahn- und Rutenfehlern ist ein röntgenologischer Bericht mit Bild inkl. Chipnummer, Name des Hundes und des Tierarztes mit vorzulegen.
PL-Befunde (Patellaluxation) sind für Rassehunde bis 45 cm Schulterhöhe Pflicht.
(5) Als HD- Formel gilt:
Zur Zucht zugelassen sind: HD-A x HD-A, HD-A x HD-B, HD-B x HD-B
(6) Als ED- Formel gilt:
Zur Zucht zugelassen sind: ED-Grad 0 x ED-Grad 0, ED-Grad 0 x ED Grad G, ED-Grad G x ED-Grad G
(7) Es dürfen nur Hunde der gleichen Rasse / Art miteinander verpaart werden.
(8) Augenuntersuchungen müssen ab dem 01.01.2016 bei Augenärzten des DOK (Dotmunder Kreis, www.dok-vet.de) durchgeführt werden.
Das Mindestalter für alle Röntgenuntersuchungen beträgt 12 Monate, außer Patella!
Eine Hündin darf bei zwei aufeinanderfolgenden Hitzen gedeckt werden sofern sie nicht mehr als 8 Welpen groß zieht. Ist der Wurf größer als 8 Welpen, hat der Zuchtwart / Tierarzt bei der Wurfabnahme den Gesundheitszustand der Hündin zu prüfen und zu entscheiden, ob die nächste Hitze zum belegen genutzt werden darf. Die Gesundheit der Hündin hat immer Vorrang! Die dritte Hitze muss grundsätzlich ausgesetzt werden. Nach einem zweiten Kaiserschnitt durch Wehenschwäche ist die Hündin von der weiteren Zucht ausgeschlossen.
Mit Vollendung des achten Lebensjahres scheidet eine Hündin aus der Zucht aus.
Rüden scheiden mit vollendetem 10 Lebensjahr aus der Zucht aus. Sollten sie überdurchschnittliche Vererber sein, können sie durch die Hauptgeschäftsstelle eine Zuchtverlängerung erhalten.
Sie dürfen pro Jahr maximal 52 mal zum Decken eingesetzt werden. Die Deckakte sind gleichmäßig aufzuteilen und zu dokumentieren. (§1)
Inzestverpaarungen (Vater-Tochter, Mutter-Sohn, Geschwister untereinander) sind nicht gestattet. Der Inzuchtkoeffizient (IK) der ersten 5 Generationen sollte nicht über 6,25 % liegen, der Ahnenverlustkoeffizient (AVK) der ersten 5 Generationen nicht unter 80 % liegen.
Bei einer Halbgeschwisterverpaarung = 2/2 (gleicher Vater oder gleiche Mutter der Eltern) ist eine Sondergenehmigung unter Angabe der Gründe erforderlich. Die Sondergenehmigung muss schriftlich in der Hauptgeschäftsstelle beantragt werden.
Die Wurfabnahme hat grundsätzlich durch einen Zuchtwart des DRC e.V. zu erfolgen, und ist ab der vollendeten 6. Woche durchzuführen.
Nur in Ausnahmefällen, und nach vorheriger Genehmigung durch den Zuchtwart, kann der Tierarzt die Wurfabnahme durchführen.
Die entstandenen Kosten hat der Züchter dem Zuchtwart zu erstatten.
Jeder Wurf muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Wurfdatum dem Zuchtwart und der Geschäftsstelle gemeldet werden!
Die ausgefüllten Wurfunterlagen müssen bis zur 12 Woche nach dem Wurfdatum bei der Geschäftsstelle eingereicht werden!
Ein Züchter der selber Zuchtwart ist, darf seine eigenen Welpen, oder die seiner Familienangehörigen grundsätzlich nicht abnehmen.
Hierfür ist dann der Tierarzt zuständig.
Die Welpen müssen bis zur Wurfabnahme alle geimpft, entwurmt und gechipt sein, und dürfen nicht vor der vollendeten 8. Woche abgegeben werden.
Kleinstrassen dürfen nicht vor der 10. Woche abgegeben werden.
Jeder Züchter im DRC e.V. Soltau ist für den einwandfreien gesundheitlichen Zustand seiner Welpen verantwortlich. Jeder Welpe erhält eine vom Zuchtbuchamt ausgestellte Ahnentafel die der Züchter gegenzeichnen muß. Es dürfen grundsätzlich keine Welpen ohne Ahnentafel gezüchtet werden! Sollten Welpen weitergeben werden die einen gesundheitlichen oder körperlichen Mangel haben zum Zeitpunkt der Übergabe, hat er das dem Käufer mitzuteilen, und dieses im Kaufvertrag / Übergabepapier schriftlich fest zu halten.
Als Mängel gelten z.B. Fehlzeichnungen, rassebedingte Fehlstellungen des Gebisses, Knickrute, Entropium, Ektropium, Kryptorchismus, Monorchismus, etc.
Bei Verstößen gegen die ZO kann der Vorstand auf Antrag des Zuchtwartes, je nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes, den Züchter entweder verwarnen oder über ihn eine zeitbegrenzte oder dauernde Zuchtsperre verhängen.
Diese Zuchtordnung tritt ab 01.05.2010 in Kraft.
Änderungen an der Zuchtordnung sind nur durch den Beschluss des Zuchtausschusses möglich.
Augenuntersuchungen müssen ab dem 01.01.2016 bei Augenärzten des DOK (Dortmunder Kreis, www.dok-vet.de) durchgeführt werden.
Die Auflistung der erforderlichen Untersuchungen für die Zuchttauglichkeit finden Sie auf der Seite Rassespezifische Vorgaben.