Ver­ein

Sat­zun­gen & Ordnungen

§ 1 Name und Sitz

Der Ver­ein führt den Namen "Deut­scher Ras­se­hun­de Club e.V. (spä­ter als DRC bezeich­net) und hat sei­nen Sitz in 29614 Soltau.

Der Ver­ein ist in das Ver­eins­re­gis­ter unter VR-200635 des Amts­ge­richts Lüne­burg eingetragen.

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Sinn und Zweck

(a) Der Ver­ein erstrebt den frei­wil­li­gen Zusam­men­schluss von Ras­se­hun­de­züch­tern und Lieb­ha­bern mit dem Ziel der wei­te­ren Ver­bes­se­rung der jewei­li­gen Ras­se. Um recht vie­len Hun­de­züch­tern und Lieb­ha­bern aller Ras­sen Mög­lich­keit zur Wei­ter­zucht zu ermög­li­chen, hat der DRC die Auf­ga­ben über­nom­men, kyno­lo­gi­sche Ver­an­stal­tun­gen, natio­na­le und inter­na­tio­na­le Aus­stel­lun­gen und Zucht­schau­en zu ver­an­stal­ten. Des Wei­te­ren über­nimmt der Ver­ein für sei­ne ange­schlos­se­nen Grup­pen und Ver­ei­ne im In- und Aus­land eine natio­na­le und inter­na­tio­na­le Dach­ver­bands­funk­ti­on und ver­gibt im Rah­men sei­ner oben genann­ten Ausstellungen/​Veranstaltungen die ent­spre­chen­den Anwart­schaf­ten und Titel.

Zu den beson­de­ren Auf­ga­ben des DRC gehö­ren unter anderem:

  1. Aus­bil­dung von Rich­ter­an­wär­tern und Zuchtwarten.
  2. Ernen­nung von Rich­tern und Zuchtwarten.
  3. Regel­mä­ßi­ge Schu­lung der Rich­ter und Zuchtwarte.
  4. Über­wa­chung und regel­mä­ßi­ge Kon­trol­le der Zucht­stät­ten durch dafür ein­ge­setz­te Personen.
  5. Der Ver­ein stellt ein­heit­li­che Bestim­mun­gen für Zucht­taug­lich­keits­prü­fun­gen und Leis­tungs­prü­fun­gen auf und sorgt für deren Einhaltung.

(b) Der Vor­stand ist ermäch­tigt, Auf­ga­ben, die nicht dem ideelen Bereich des DRC unter­lie­gen, und dem wirt­schaft­li­chen Teil zuge­ord­net wer­den muss, an drit­te Per­so­nen oder Fir­men auf­trags­ge­mäß auf eige­ne Rech­nung zu ver­ge­ben. Im Bedarfs­fall oder bei Zweck­mä­ßig­keit sind Insich­ge­schäf­te, die vom Vor­stand mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit gefasst wer­den, erlaubt.

(c) Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts "steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke" der Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Die Anhäu­fung eines Ver­mö­gens steht aus­drück­lich im Wider­spruch zu den Auf­ga­ben des DRC. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des kön­nen für ihren Arbeits- und Zeit­auf­wand, die dem Zwe­cke des Ver­eins die­nen Ver­gü­tun­gen erhalten.

Die Ver­gü­tung darf nicht unver­hält­nis­mä­ßig hoch sein. Maß­stab der Ange­mes­sen­heit ist die gemein­nüt­zi­ge Ziel­set­zung des Vereins.

(d) Der DRC führt ein eige­nes Zucht­buch für alle Rassen.

(e) Der Tätig­keits­be­reich des Ver­eins ist unbegrenzt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mit­glied kann jede voll­jäh­ri­ge Per­son wer­den, wenn die­se die Sat­zung des DRC aner­kennt. Min­der­jäh­ri­ge kön­nen mit Zustim­mung ihres gesetz­li­chen Ver­tre­ters die Mit­glied­schaft erwerben.

Die Mit­glied­schaft wird schrift­lich oder per Online-For­mu­lar bean­tragt. Über die Neu­auf­nah­me und über die Mit­glieds­bei­trä­ge ent­schei­det der Vor­stand. Die Ableh­nung kann ohne Anga­ben von Grün­den gesche­hen. Mit­glied ist, wer durch den Vor­stand in den Ver­ein auf­ge­nom­men wur­de und sei­nen Jah­res­bei­trag ent­rich­tet hat. Unzu­ver­läs­si­ge Züch­ter und sol­che, die ihre Tie­re nicht ein­wand­frei ver­sor­gen und unter­brin­gen, kön­nen kei­ne Mit­glie­der im DRC werden.

Hun­de­händ­ler und gewerbs­mä­ßi­ge Hun­de­ver­mitt­ler sind von der Mit­glied­schaft aus­ge­schlos­sen. Hun­de­händ­ler ist der­je­ni­ge, der Hun­de zum Zweck der Wie­der­ver­äu­ße­rung in sei­nem Namen einkauft.

Dem DRC kön­nen auch ande­re Hun­de­ver­ei­ne bei­tre­ten die sich die­ser Sat­zung unter­wer­fen. Die­se Ver­ei­ne blei­ben jedoch recht­lich selbst­stän­di­ge Ver­ei­ne. Der DRC über­nimmt für sei­ne ange­schlos­se­nen Ver­ei­ne grund­sätz­lich kei­ne Haftung.

Der 1. Vor­sit­zen­de eines Mit­glied­ver­eins ver­tritt in der Dele­gier­ten­ver­samm­lung des DRC die Mit­glie­der sei­nes Ver­eins mit einer Stim­me. Über die Auf­nah­me eines Ver­ei­nes ent­schei­det der Vor­stand des DRC mit ein­fa­cher Mehrheit.

Der DRC besteht aus Voll- und Fami­li­en­mit­glie­dern. Letz­te­res kann jeder Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge eines Voll­mit­glie­des wer­den. Fami­li­en­mit­glie­der haben vol­les Stimm­recht, erhal­ten jedoch kei­ne Ver­eins­zeit­schrift und Infor­ma­tio­nen zugestellt.

§ 4 Been­di­gung der Mitgliedschaft

Eine Kün­di­gung der Ver­eins­mit­glied­schaft ist frü­hes­tens im 2. vol­len Jahr der Mit­glied­schaft mög­lich. Der Aus­tritt aus dem Ver­ein ist dann zum Ende des jeweils gül­ti­gen Kalen­der­jah­res unter Ein­hal­tung einer drei­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist beid­sei­tig zuläs­sig. Die Kün­di­gung muss an die Haupt­ge­schäfts­stel­le, bzw. an das betref­fen­de Mit­glied, oder an den Ver­eins­vor­sit­zen­den per­sön­lich per Ein­schrei­ben oder Tele­fax geschickt wer­den. Maß­ge­bend ist hier grund­sätz­lich das Emp­fangs­da­tum in der Geschäftsstelle.

Des Wei­te­ren endet die Mit­glied­schaft durch Tod oder Aus­schluss des Mitgliedes.

Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­stan­des aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es schuld­haft in gro­ber Wei­se die Inter­es­sen des Ver­ei­nes verletzt.

  1. Wenn eine für die Annah­me der Mit­glied­schaft maß­ge­ben­de Vor­aus­set­zung nach vor­he­ri­ger Anhö­rung nicht, oder nicht mehr zutrifft.
  2. beim Ver­stoß gegen die Sat­zung des DRC.
  3. beim Ver­stoß gegen die Zucht- und Aus­stel­lungs­ord­nung des DRC, sowie gegen die all­ge­mei­nen Tierschutzverordnungen.
  4. Bei Nicht­be­zah­lung der Mit­glieds­bei­trä­ge. Bei Nicht­be­zah­lung einer sons­ti­gen Schuld an die Haupt­ge­schäfts­stel­le, wenn nach Mah­nung inner­halb von vier Wochen kei­ne Zah­lung erfolgt ist.
  5. oder wenn ein Mit­glied das Anse­hen des DRC durch Wort, Hand­lun­gen oder Schrift geschä­digt, bzw. Unru­he im Ver­ein gestif­tet hat.
  6. wie­der­hol­te Ver­feh­lun­gen gegen die Sat­zung bzw. gegen die Beschlüs­se des Vor­stan­des / Ehrenrates.
  7. bei öffent­li­chen Äuße­run­gen über die Orga­ne des Ver­eins und / oder sei­ner Mit­glie­der und / oder eines Mit­glieds, die geeig­net sind, die­se in ihrer Ehre zu ver­let­zen wie z. B. Belei­di­gun­gen, üble Nach­re­de, Ver­leum­dung und Ver­un­glimp­fung, ins­be­son­de­re in den Social Media.
  8. bei nach­weis­li­chem Cyber­mob­bing durch Dif­fa­mie­rung, Beläs­ti­gung und Bedrän­gung der Orga­ne des Ver­eins und / oder sei­ner Mit­glie­der und / oder eines Mit­glieds mit Hil­fe elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel über das Inter­net und / oder auch mit­tels Mobiltelefonen.
  9. bei Straf­ta­ten gegen­über dem Ver­ein, sei­nen Orga­nen und / oder sei­nen Mit­glie­dern oder einem Mitglied.
  10. einem aus­ge­schlos­se­nen Mit­glied wird das Zucht­buch gesperrt. Des Wei­te­ren ver­liert ein aus­ge­schlos­se­nes Mit­glied die Befug­nis als Rich­ter oder Rich­ter­an­wär­ter im Namen des DRC tätig zu sein.

Gegen dem Aus­schluss ist inner­halb von drei Wochen ein Ein­spruch durch ein­ge­schrie­be­nen Brief an den Vor­sit­zen­den des Ehren­ra­tes zuläs­sig. Inner­halb der glei­chen Frist ist ein Kos­ten­vor­schuss, für die Durch­füh­rung des Ein­spru­ches gemäß der Ehren­rats­ord­nung, zu ent­rich­ten. Wird die Frist zur Ein­spruch­le­gung oder die Zah­lung des Kos­ten­vor­schus­ses ver­säumt, wird das Mit­glied so behan­delt, als habe es den Aus­schluss anerkannt.

§ 5 Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

Jedes Mit­glied hat das Recht, an allen Zusam­men­künf­ten und Ver­an­stal­tun­gen des DRC teil­zu­neh­men. Alle Mit­glie­der kön­nen zu jedem Amt, soweit es ihren Fähig­kei­ten ent­spricht, gewählt werden.

Bar­aus­la­gen, die im Inter­es­se des DRC getä­tigt wer­den, sind nach­zu­wei­sen. Nach Fest­stel­lung durch den Vor­stand sind die­se zu erstat­ten. (Fahr­geld, Kilo­me­ter­geld, Über­nach­tung, Spe­sen, Por­to und Telefongebühren).

die Sat­zung und die jeweils in Fra­ge kom­men­de Zucht­ord­nung genau­es­tens zu beach­ten und ihren finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen gegen­über dem Ver­ein pünkt­lich nachzukommen.

§ 6 Mit­glieds­bei­trä­ge und Zuchtgebühren

(a) Jedes Voll­mit­glied ent­rich­tet eine ein­ma­li­ge Auf­nah­me­ge­bühr und einen Jah­res­bei­trag, deren Höhe in der jewei­li­gen Jah­res­haupt­ver­samm­lung beschlos­sen wird.

(b) Der Bei­trag eines Fami­li­en­mit­glie­des soll die hal­be Höhe des Voll­mit­glie­des betragen.

(c) Der Bei­trag ist eine Bring­schuld und ist im Vor­aus zu bezah­len, spä­tes­tens jedoch bis zum 31. Janu­ar des lau­fen­den Geschäftsjahres.

(d) Wird der Bei­trag nicht recht­zei­tig bezahlt, so ruhen alle Mit­glieds­rech­te und die Zusen­dung von Infor­ma­tio­nen und Zeit­schrif­ten wird eingestellt.

(e) Für beson­de­re Här­te­fäl­le gilt eine Här­te­fall­re­gel. Dazu müs­sen vom zustän­di­gen Lan­des­ver­band ent­spre­chen­de Anträ­ge an die Geschäfts­stel­le gestellt werden.

Nach Prü­fung des Antra­ges erhält das Mit­glied über die Höhe des Mit­glieds­bei­tra­ges und die Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten über die Geschäfts­stel­le Bescheid.

(f) Für pas­si­ve Mit­glie­der gilt der hälf­ti­ge Mit­glieds­bei­trag eines Vollmitgliedes.

(g) Für dem DRC ange­schlos­se­nen Ver­ei­nen wer­den die Mit­glieds­bei­trä­ge durch den Vor­stand des DRC festgelegt.

§ 7 Orga­ne des DRC

(a) Der DRC glie­dert sich in Lan­des­ver­bän­de und Orts­grup­pen auf. Die Lan­des­ver­bän­de und Orts­grup­pen sind kei­ne selbst­stän­di­gen Ver­ei­ne. Sie füh­ren kei­ne Kas­se und kön­nen kei­ne Beschlüs­se fas­sen, die den DRC als Gan­zes betreffen.

Die Lan­des­ver­bän­de und Lan­des­ver­bands­vor­sit­zen­den wer­den durch Vor­stands­be­schluss mit ein­fa­cher Mehr­heit ernannt

Der Lan­des­ver­band besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem Stell­ver­tre­ter
  3. dem Schrift­füh­rer

Die Orts­grup­pen wer­den auf Lan­des­ver­bands­be­schluss mit ein­fa­cher Mehr­heit ernannt.

Die Orts­grup­pen bestehen eben­falls aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem Stell­ver­tre­ter
  3. dem Schrift­füh­rer

Die Orts­grup­pen wäh­len alle vier Jah­re und zwar im glei­chen Zeit­raum wie die Dele­gier­ten-Ver­samm­lung ihren Vor­stand. Das erstell­te Pro­to­koll ist der Haupt­ge­schäfts­stel­le einzureichen.

Die Orts­grup­pen sind mit jeweils 2 Stim­men bei den für sie zustän­di­gen Lan­des­ver­bän­den durch Dele­gier­te ver­tre­ten. Eine Stim­me hat der Vor­stand und eine Stim­me die Ortsgruppe.

Die Lan­des­ver­bän­de sind jeweils mit zwei Stim­men bei den Haupt­ver­samm­lun­gen des DRC ver­tre­ten. Eine Stim­me der Vor­stand und eine Stim­me der Landesverband.

Auf der Haupt­ver­samm­lung des DRC wird durch die­se Dele­gier­ten der Lan­des­ver­bän­de der Vor­stand gewählt. Die zwei Dele­gier­ten­stim­men eines Lan­des­ver­ban­des kön­nen aus Grün­den der Kos­ten­er­spar­nis auf einen Dele­gier­ten ver­ei­nigt wer­den. Über­tra­gungs­rech­te an ande­re Lan­des­ver­bän­de des DRC sind nicht statt­haft. Jedes Vor­stand­mit­glied hat eine Stimme.

Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der 1.Vorsitzende

(b) Der Vor­stand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schrift­füh­rer
  4. dem Geschäfts­füh­rer
  5. dem Kas­sen­wart
  6. dem Haupt­zucht­wart für Großrassen
  7. dem Haupt­zucht­wart für Kleinrassen
  8. dem Obmann und Aus­bil­der für das Gebrauchshundewesen
  9. dem Richt­er­ob­mann

Der Auf­ga­ben­be­reich der ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­der wird in der Geschäfts­ord­nung gere­gelt. Hier­für ist der Vor­stand zuständig.

Fällt ein Vor­stands­mit­glied aus, beruft der Vor­stand für die­sen einen Ersatz. Die­ser muss aber bei der nächs­ten Dele­gier­ten-Ver­samm­lung bestä­tigt werden.

Soll­te ein Mit­glied des Vor­stan­des wäh­rend sei­ner Amts­zeit gegen die Inter­es­sen des Ver­ei­nes han­deln, die­sem Scha­den zufü­gen z.B. in Wort und Schrift, gegen die Sat­zung oder Geschäfts­ord­nung ver­sto­ßen bzw. han­deln, oder sich über Vor­stands­be­schlüs­se hin­weg set­zen, so ist der Vor­stand berech­tigt die Amts­ge­schäf­te des betr. Vor­stands­mit­glie­des sofort ins Ruhen zu versetzen.

Hier­zu genügt die ein­fa­che Mehr­heit der Vor­stands­stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des 1. Vorsitzenden.

Des Wei­te­ren wird vom 1. Vor­sit­zen­den, bzw. durch des­sen Ver­tre­ter, dann inner­halb einer vier Wochen­frist nach Ruhe­stel­lung der Ämter des betr. Vor­stands­mit­glie­des eine außer­or­dent­li­che Dele­gier­ten­ver­samm­lung einberufen.

Hier wird dann über die wei­te­re Ver­fah­rens­wei­se end­gül­tig ent­schie­den. Dem betr. Vor­stands­mit­glied wird hier noch­mals das recht­li­che Gehöhr eingeräumt.

Aus den Rei­hen der Mit­glie­der kann der Vor­stand mit Bei­rä­ten und Fach­aus­schüs­sen erwei­tert werden.

Die­se Fach­aus­schüs­se haben in ihren Berei­chen Beschluss­be­fug­nis. Beschlüs­se der Fach­aus­schüs­se tre­ten, nach Bestä­ti­gung des Vor­stan­des, sofort in Kraft.

Die Zusam­men­set­zung der Fach­aus­schüs­se wird vom Vor­stand bestimmt.

Die Wahl des Vor­stan­des erfolgt durch die Dele­gier­ten-Ver­samm­lung für die Dau­er von 4 Jah­ren. Es bleibt bis zu einer Neu- oder Wie­der­wahl im Amt. Die Abstim­mun­gen inner­halb des Vor­stan­des ent­schei­det bei Stim­men­gleich­heit die Stim­me des 1. Vorsitzenden.

Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 2/3 sei­ner Mit­glie­der anwe­send sind.

Beschlüs­se des Vor­stan­des kön­nen bei Eil­be­dürf­tig­keit auch schrift­lich (Brief bzw. FAX) gefasst wer­den, wenn alle Vor­stands­mit­glie­der ihre Zustim­mung zu die­sem Ver­fah­ren schrift­lich (Brief bzw. FAX) erklä­ren. Die­se Beschlüs­se sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen und vom 1. Vor­sit­zen­den und bei des­sen Ver­hin­de­rung vom 2. Vor­sit­zen­den zu unterzeichnen.

(c) Die Dele­gier­ten-Ver­samm­lung: Sie besteht aus den Dele­gier­ten der Lan­des­ver­bän­de und dem Vor­stand und ist auch für die Auf­lö­sung und Liqui­da­ti­on des Ver­eins zuständig.

Fer­ner muss eine Dele­gier­ten-Ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den vom Vor­stand, wenn 1/4 aller Dele­gier­ten die Ein­be­ru­fung unter Anga­ben von Grün­den beantragt.

(d) Der Ehren­rat, besteht aus drei Mit­glie­dern, die von der Dele­gier­ten Ver­samm­lung gewählt wer­den und kei­ne Mit­glie­der des Vor­stan­des sein dür­fen. Der Ehren­rat ent­schei­det über die vom Vor­stand beschlos­se­nen Mit­glie­der­aus­schlüs­se und die Ver­hän­gung sofor­ti­ger Ver­eins­stra­fen, falls von dem Betrof­fe­nen dage­gen Ein­spruch ein­ge­legt wird.

Wei­ter ent­schei­det er über Beschwer­den gegen den Vor­stand und schlich­tet Strei­tig­kei­ten inner­halb des Ver­ei­nes, wenn er vom Vor­stand oder den Mit­glie­dern ange­ru­fen wird.

Die Vorraus­set­zun­gen und Durch­füh­run­gen wer­den in einer geson­der­ten Geschäfts­ord­nung geregelt.

§ 8 Ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Personen

Der DRC wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich im Sin­ne des §26 BGB durch den 1. Vor­sit­zen­den und den 2. Vor­sit­zen­den ver­tre­ten. Bei­de sind je allein vertretungsberechtigt.

Der 2. Vor­sit­zen­de soll jedoch nur tätig wer­den, wenn der 1. Vor­sit­zen­de sei­nes Amtes ver­hin­dert ist, oder auf Anwei­sung des 1. Vorsitzenden.

§ 9 Die Delegierten-Hauptversammlung

(a) Die Dele­gier­ten-Haupt­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des DRC und besteht aus dem Vor­stand und den Dele­gier­ten. Über die ordent­li­che Dele­gier­ten-Haupt­ver­samm­lung wird vom Schrift­füh­rer ein Pro­to­koll geführt, das vom 1.Vorsitzenden und bei des­sen Ver­hin­de­rung vom 2. Vor­sit­zen­den und dem Schrift­füh­rer unter­zeich­net wird. Die Tages­ord­nung wird vom Vor­stand vor­ge­legt, das auch jeweils den Ort der Dele­gier­ten Haupt­ver­samm­lung fest­legt. Die Ein­la­dung ist vom Vor­stand schrift­lich 3 Wochen vor­her durch ein­fa­chen Brief bekannt zuge­ben. Maß­ge­bend für die Ein­hal­tung der Frist ist das Datum des Poststempels.

(b) Anträ­ge auf Beschluss­fas­sung in der ordent­li­chen Dele­gier­ten-Haupt­ver­samm­lung müs­sen spä­tes­tens 10 Tage vor der Dele­gier­ten-Ver­samm­lung bei der Geschäfts­stel­le ein­ge­reicht werden.

Über die Zulas­sung nicht frist­ge­recht gestell­ter Anträ­ge oder sol­cher, die erst bei der Dele­gier­ten-Haupt­ver­samm­lung gestellt wer­den, ent­schei­det die Dele­gier­ten-Haupt­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Bei Abstim­mun­gen, die die eige­ne Per­son betref­fen, hat sich die­ser der Stim­me zu enthalten.

(c) Die Dele­gier­ten-Haupt­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, unab­hän­gig von der Anzahl der anwe­sen­den Vor­stand­mit­glie­der und der Delegierten.

Die Dele­gier­ten-Haupt­ver­samm­lung fällt ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Für Sat­zungs­än­de­run­gen ist eine Mehr­heit von 3/4 der abge­ge­be­nen Stim­men erfor­der­lich. Bei allen Wah­len gilt als gewählt, wer die meis­ten Stim­men erhält. Bei Stim­men­gleich­heit erfolgt Stich­wahl, bei aber­ma­li­ger Stim­men­gleich­heit ent­schei­det das Los. Bei der Ver­öf­fent­li­chung der Ladung sind Ort und Zeit der Tagung und die Tages­ord­nung anzu­ge­ben. Stimm­be­rech­tigt sind alle Vor­stands­mit­glie­der und Delegierten

(d) Die Tages­ord­nung hat fol­gen­de Punk­te zu enthalten:

  1. Geschäfts­be­richt des 1.Vorsitzenden
  2. Kas­sen­be­richt des Buchführers
  3. Bericht des Kassenprüfers
  4. Ent­las­tung des Vorstandes
  5. Berich­te der Obmänner
  6. Wahl eines Wahl­aus­schus­ses (bei Neuwahlen)
  7. Ent­las­tung des Vorstandes
  8. Wahl des Vor­stan­des und des Ehren­ra­tes (bei Neuwahlen)
  9. Bera­ten über frist­ge­recht ein­ge­reich­te Anträge
  10. Ver­schie­de­nes

Die Wahl des Vor­stan­des durch die Dele­gier­ten-Haupt­ver­samm­lung ist für das Amt des 1. Vor­sit­zen­den durch Stimm­zet­tel in gehei­mer direk­ter Wahl durch­zu­füh­ren. Bei nur einem Wahl­vor­schlag erüb­rigt sich die Wahl durch Stimm­zet­tel. Es kann dann mit Hand­zei­chen gewählt wer­den. Die Wah­len für die übri­gen Ämter erfol­gen durch Handzeichen.

§ 10 Die Auflösung

Die Auf­lö­sung des Ver­eins (DRC) kann nur bei einer außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung mit einer 2/3 Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men beschlos­sen wer­den. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins (DRC) oder Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke geht das gesam­te Ver­mö­gen des Ver­eins an den Tier­schutz­ver­ein für den Alt­kreis Sol­tau 1968 e.V., der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

§ 11 Befug­nis zur Ände­rung der Satzung

Der 1. Vor­sit­zen­de und bei des­sen Ver­hin­de­rung der 2. Vor­sit­zen­de, ist befugt, gering­fü­gi­ge durch das Regis­ter­ge­richt / Finanz­amt gefor­der­te Ände­run­gen der Sat­zung, ohne Mehr­heits­be­schluss der Dele­gier­ten­ver­samm­lung vorzunehmen.

Die vor­ste­hen­de Sat­zung wur­de am 03.07.2010 auf der Dele­gier­ten-Haupt­ver­samm­lung in Sol­tau beschlos­sen und letz­ma­lig am 26.02.2017 überarbeitet.

§ 1 Allgemeines

Ras­se­hun­de-Aus­stel­lun­gen im Sin­ne die­ser Ord­nung sind vom DRC ver­an­stal­te­te Zucht­schau­en gem. §2 der Sat­zung. Es han­delt sich hier um eige­ne Ver­an­stal­tun­gen, die der Bewer­tung von Ras­se­hun­den die­nen, den Stand der Zucht ver­mit­teln und der All­ge­mein­heit die Viel­falt der Ras­sen zeigt.

Die­se Aus­stel­lun­gen sind auch für Nicht­mit­glie­der des DRC e.V. zugäng­lich. Eine Unter­tei­lung in Mit­glie­der und Nicht­mit­glie­der erfolgt auch in den Mel­de­ge­büh­ren nicht. Aus­stel­lern und ande­ren Per­so­nen kann jedoch der Zutritt ver­wei­gert wer­den, inso­fern sie Unru­he und Unfrie­den in den Ver­ein bringen.

Auf den Aus­stel­lun­gen des DRC e.V. wer­den auch Fotos gemacht, die evtl. auf der Home­page / Face­book Sei­te des DRC e.V. ver­öf­fent­licht wer­den. Jeder Aus­stel­ler / Gast kann die­sem am Tag der Aus­stel­lung wider­spre­chen. Das ent­spre­chen­de Bild wird dann ger­ne gelöscht.

Eigen­tü­mer ist der­je­ni­ge, der den Hund in sei­nem Eigen­tum hat. Aus­stel­ler ist der­je­ni­ge, der auf Ras­se­hun­de-Aus­stel­lun­gen die For­ma­li­tä­ten abwi­ckelt und sich als sol­cher zu erken­nen gibt. Vor­füh­rer ist der­je­ni­ge, der den Hund auf Ras­se­hun­de-Aus­stel­lun­gen im Ring präsentiert.

§ 2 Zulas­sung von Hunden

Zuge­las­sen sind nur Ras­se­hun­de, die dem inter­na­tio­na­len Stan­dard ent­spre­chen und die in ein vom DRC aner­kann­tes Zucht­buch ein­ge­tra­gen sind. Aus­ge­stell­te Hun­de wer­den auf ihre Iden­ti­tät geprüft.

Es gilt ein Aus­stel­lungs­ver­bot für tier­schutz­wid­rig kupier­te Hun­de (Ohren und oder Rute kupiert) aus dem In- und Aus­land. (Aus­nah­me ist die jagd­li­che Ver­wen­dung gem. dem TschG. Hier­für ist aller­dings ein Nach­weis erforderlich).

Bis­si­ge, kran­ke, mit Unge­zie­fer befal­le­ne Hun­de, sowie Hün­din­nen, die sicht­lich träch­tig oder in der Säu­ge­pe­ri­ode und in Beglei­tung ihrer Wel­pen sind, dür­fen nicht in die Aus­stel­lungs­räu­me ein­ge­bracht wer­den. Wer kran­ke Hun­de in eine Aus­stel­lung ein­bringt, haf­tet für die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen. Nach­weis­lich blin­de Hun­de dür­fen an einer Aus­stel­lung nicht teil­neh­men. Außer­dem sind kas­trier­te Rüden nicht zugelassen.

Für Hun­de, die in die Aus­stel­lungs­räum­lich­kei­ten ein­ge­bracht wer­den, muss eine gül­ti­ge Toll­wut-Imp­fung, an Hand des Impf­aus­wei­ses, nach­ge­wie­sen werden.

Läu­fi­ge Hün­din­nen dür­fen, nach vor­he­ri­ger Bekannt­ga­be im Aus­stel­lungs­se­kre­ta­ri­at, aus­ge­stellt wer­den. (hier wird außer­halb der Aus­stel­lungs­räum­lich­kei­ten gerichtet).

§ 3 Zulas­sung von Ausstellern

Rich­ter, Rich­ter­an­wär­ter und Ring­hel­fer oder mit ihnen in Haus­ge­mein­schaft leben­de Per­so­nen kön­nen Hun­de der Ras­sen, für die sie am Aus­stel­lungs­tag tätig sind, nur mit der Zustim­mung des Prä­si­di­um aus­stel­len. Sie dür­fen nicht selbst vor­füh­ren und müs­sen wäh­rend der Bewer­tung der Klas­se, in der ihr Hund vor­ge­stellt wird, den Ring verlassen.

Per­so­nen, die durch Beschluss des DRC-Prä­si­di­ums von allen Ver­an­stal­tun­gen aus­ge­schlos­sen wer­den, sind auch von der Teil­nah­me and allen Ras­se­hun­de-Aus­stel­lun­gen der ange­schlos­se­nen Ver­ei­ne ausgeschlossen.

Kom­mer­zi­el­le Hun­de­händ­ler dür­fen an DRC-Aus­stel­lun­gen nicht teilnehmen.

Aus­stel­ler und Hun­de die ein unge­pfleg­tes Aus­se­hen haben kön­nen an einer DRC-Aus­stel­lung nicht teilnehmen!

§ 4 Anmeldung

Zur Mel­dung eines Hun­des ist nur der Eigen­tü­mer berech­tigt. Er kann sich ver­tre­ten las­sen. Die Mel­dung darf nur unter dem im Zucht­buch ein­ge­tra­ge­nen Namen des Hun­des erfol­gen. Die Abga­be der Mel­dung ver­pflich­tet zur Zah­lung der Meldegebühr.

Mit der Mel­dung erkennt der Eigen­tü­mer die Aus­stel­lungs-Ord­nung als ver­bind­lich an.

Der Eigen­tü­mer kann den Hund selbst oder durch eine beauf­trag­te Per­son aus­stel­len las­sen. Hand­lun­gen und /​oder Unter­las­sun­gen der beauf­trag­ten Per­son wir­ken gegen den Eigentümer.

Dop­pel­mel­dun­gen sind unzulässig.

Ein Zurück­zie­hen der Mel­dung ist bis zum Tag des offi­zi­el­len Mel­de­schlus­ses in schrift­li­cher Form mög­lich. Der DRC behält sich das Recht vor, bis max. 25% der Mel­de­ge­bühr als Bear­bei­tungs­ge­bühr einzubehalten.

Ver­legt der DRC den Aus­stel­lungs­ter­min, kann die Mel­dung schrift­lich zurück­ge­zo­gen werden.

Nach­mel­dun­gen am Aus­stel­lungs­tag sind nur in begrenz­ter Anzahl mög­lich und müs­sen bis spä­tes­tens 30 Minu­ten vor dem Beginn der Aus­stel­lung ein­ge­reicht wer­den. Die ent­spre­chen­de Nach­mel­de­ge­bühr ist eben­falls vor Ort zu zahlen.

§ 5 Meldegelder

Das Mel­de­geld wird vom DRC fest­ge­legt und mit der Ein­la­dung bekannt gege­ben. Es dient den Selbst­kos­ten­bei­trag zu decken.

§ 6 Haftung

Die Eigen­tü­mer der aus­ge­stell­ten Hun­de haf­ten für alle Schä­den, die durch ihre Hun­de ver­ur­sacht werden.

§ 7 Pflich­ten des Aus­stel­lers / Vorführers

Der Aus­stel­ler / Vor­füh­rer erkennt an, dass Form­wert­no­ten und Plat­zie­run­gen des Zucht­rich­ters unan­fecht­bar sind. Sie unter­lie­gen kei­ner Über­prü­fung. Eine Belei­di­gung / Ver­un­glimp­fung des Zucht­rich­ters oder öffent­li­che Kri­tik sei­ner Bewer­tun­gen und Plat­zie­run­gen ist unzulässig.

Für das recht­zei­ti­ge Vor­füh­ren der Hun­de ist der Aus­stel­ler / Vor­füh­rer selbst verantwortlich.

Die Ring­do­ku­men­te ein­schließ­lich der Abstam­mungs­nach­wei­se( Ahnen­päs­se) der gemel­de­ten Hun­de sind auf Anfor­de­rung des Rich­ters vorzulegen.

Die kor­rek­te Kata­log- / Ring­num­mer ist von der den Hund vor­füh­ren­den Per­son deut­lich sicht­bar zu tra­gen. Glei­ches gilt auch für das Ver­las­sen des Ausstellungsgebäudes.

Stö­ren­des dou­ble hand­ling“ kann mit dem Aus­schluss des Hun­des, zu des­sen Guns­ten das dou­ble hand­ling“ statt­fin­det, durch den amtie­ren­den Rich­ter, geahn­det wer­den. Eine Stö­rung ist dann anzu­neh­men, wenn die Beur­tei­lungs­vor­gän­ge erschwert oder beein­träch­tigt wer­den, Gegen den Aus­stel­ler / Vor­füh­rer kann ein Aus­stel­lungs­ver­bot erlas­sen werden.

Die Ver­wen­dung von so genann­ten Gal­gen ist auf allen Aus­stel­lun­gen des DRC unter­sagt. Die Anwen­dung von Hilfs­mit­teln, die über das Käm­men und Bürs­ten hin­aus­ge­hen, ist untersagt.

§ 8 Rech­te des Ausstellers

For­mel­le Bean­stan­dun­gen an der Durch­füh­rung der Ras­se­hun­de-Aus­stel­lung, an der Bewer­tung des vor­ge­führ­ten Hun­des, sowie an der Ver­ga­be von Titeln sind unver­züg­lich dem Richt­er­ob­mann bzw. dem Prä­si­di­um am Aus­stel­lungs­tag anzuzeigen.

§ 9 Hausrecht

Der Ver­an­stal­ter ist Inha­ber des Haus­rechts. Er ist berech­tigt, für die lau­fen­de und wei­te­re von ihm durch­ge­führ­te Ras­se­hun­de-Aus­stel­lun­gen gegen Per­so­nen, die den geord­ne­ten Ablauf stö­ren, Unru­he oder Unfrie­den unter den Aus­stel­lern ver­brei­ten, oder gegen die Bestim­mun­gen die­ser Ord­nung ver­sto­ßen, Haus­ver­bo­te aus­zu­spre­chen. Den Anwei­sun­gen der Aus­stel­lungs­lei­tung ist Fol­ge zu leisten.

In den Aus­stel­lungs­räu­men / -gebäu­den gilt ein gene­rel­les Rauchverbot.

§ 10 Per­so­nen im Ring

Außer dem Zucht­rich­ter, dem zuge­las­se­nen Zucht­richt-Anwär­ter, dem Ring­hel­fer und den Hun­de­füh­rern hat sich nie­mand im Ring auf­zu­hal­ten. Der Aus­stel­lungs­ob­mann hat das Recht, die Bewer­tungs­rin­ge zu betre­ten. Auf die Beur­tei­lung der Hun­de darf kein Ein­fluss genom­men werden.

§ 11 Klasseneinteilung

Die Ein­tei­lung der Klas­sen ent­neh­men Sie bit­te den Infor­ma­tio­nen auf der Sei­te Klas­sen­ein­tei­lung.

Der Hund muss am Tag vor der Ras­se­hun­de - Aus­stel­lung das für die Alters­zu­ord­nung gefor­der­te Lebens­al­ter erreicht haben.

Das Ver­set­zen eines Hun­des in eine ande­re Klas­se als gemel­det ist nur mög­lich, wenn die­ser in Bezug auf das Alter, Geschlecht, Farb­schlag, Haar­art oder durch einen Feh­ler der Aus­stel­lungs­lei­tung in eine fal­sche Klas­se ein­ge­ord­net wur­de. Ist die Klas­sen­ord­nung unter Ein­be­zie­hung des Mel­de­scheins nicht ein­deu­tig, so ord­net der Ver­an­stal­ter / Rich­ter den Hund einer Klas­se zu. Es ist unter­sagt, den Hund auf Wunsch eines Aus­stel­lers in eine ande­re Klas­se zu ver­set­zen, ohne das einer der vor­her genann­ten Vorraus­set­zun­gen erfüllt sind.

§ 12 Die Bewer­tun­gen und Anwartschaften

Die Auf­lis­tung der zu ver­ge­ben­den Anwart­schaf­ten und den hier­für erfor­der­li­chen Bewer­tun­gen fin­den Sie auf der Sei­te Anwart­schaf­ten.

§ 13 Ver­spä­tet erschei­nen­de Aussteller

Wird ein Hund in den Ring gebracht, nach­dem einer der Hun­de bereits mit der Form­wert­no­te SG1 oder V1 gewer­tet wur­de, erhält er höchs­tens die Form­wert­no­te SG2 / V2. Trifft der Aus­stel­ler ein, nach­dem der Rich­ter sei­ne Tätig­keit im Ring für die ent­spre­chen­de Ras­se / Grup­pe been­det hat, so kann die Bewer­tung des Hun­des zu einem vom Zucht­rich­ter fest­ge­leg­ten Zeit­punkt erfol­gen. Ein Anspruch hier­auf besteht jedoch nicht.

§ 14 Zulas­sung von Zuchtrichtern

Auf allen Ras­se­hun­de-Aus­stel­lun­gen dür­fen nur die in der Rich­ter­lis­te des DRC auf­ge­führ­ten Zucht­rich­ter tätig wer­den. Die Aus­stel­lungs­lei­tung behält sich das Recht vor einen Tausch, der zu Aus­stel­lungs­be­ginn bzw. im Kata­log bekannt gege­be­nen Rich­ter vorzunehmen.

§ 15 Pflich­ten des Zuchtrichters

Es ist unter­sagt, Hun­de zu rich­ten, die nicht auf den Bewer­tungs­bö­gen und / oder im Kata­log ver­zeich­net sind. Eine Aus­nah­me, ist nur dann zuläs­sig, wenn der Aus­stel­ler eine schrift­li­che Beschei­ni­gung der DRC-Aus­stel­lungs­lei­tung vor­weist, aus der ersicht­lich ist, dass der Hund recht­zei­tig gemel­det war, aber in Fol­ge eines Ver­se­hens nicht auf­ge­führt wurde.

Der Zucht­rich­ter soll­te die Iden­ti­tät des Hun­des an Hand des Abstam­mungs­nach­weis (Ahnen­pass) und der vom Gesetz­ge­ber vor­ge­schrie­be­nen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­merk­ma­le feststellen.

Wäh­rend des Rich­tens hat der Zucht­rich­ter einen Bericht über jeden zu beur­tei­len­den Hund zu schrei­ben oder zu dik­tie­ren. Die Bewer­tungs­bö­gen müs­sen von ihm selbst unter­zeich­net werden.

§ 16 Anmeldung

Die Anmel­dung zu Ras­se­hun­de-Aus­stel­lun­gen des DRC kann ent­we­der über den ein­heit­li­chen Vor­druck, oder über das Inter­net (www​.drc​-sol​tau​.de) erfol­gen. Eine geson­der­te Mel­de­be­stä­ti­gung erfolgt nicht.

Ange­schlos­se­nen Ver­ei­ne haben Ihre Aus­stel­lun­gen zum Jah­res­an­fang dem DRC e.V. bekannt zu geben um den Ter­min­schutz zu erhal­ten. Alle auf der DRC e.V. auf­ge­lis­te­ten Aus­stel­lun­gen der ange­schlos­se­nen Ver­ei­ne gel­ten als geneh­migt und dür­fen das Dach­ver­bands­lo­go tragen.

§ 17 Einlass

Der Ein­lass zur Ras­se­hun­de-Aus­stel­lung des DRC ist kostenfrei.

Die zur Ras­se­hun­de-Aus­stel­lung gemel­de­ten Hun­de sind inner­halb der im Pro­gramm ange­ge­be­nen Ein­lass­zei­ten einzubringen.

Für jeden ein­zu­brin­gen­den Hund muss beim Ein­tritt eine gül­ti­ge Toll­wut­imp­fung nach­ge­wie­sen werden.

( Da laut Toll­wut­ver­ord­nung die Imp­fung erst ab 12. Woche mög­lich ist, gibt es eine Zusatz­be­stim­mung: Aus­füh­rungs­hin­weis zur Ver­ord­nung zum Schutz gegen die Toll­wut vom 14.04.2011. Danach müs­sen Wel­pen unter 4 Mona­te eine gül­ti­ge Beschei­ni­gung eines Tier­arz­tes mit­brin­gen, die nicht älter als 10 Tage sein darf, dass sie gesund und frei von anste­cken­den Erkran­kun­gen sind. )

§ 18 Rei­hen­fol­ge des Richtens

Das Rich­ten wird pro Ras­se nach Rüden und Hün­din­nen getrennt durch­ge­führt. Es beginnt mit der nied­rigs­ten Klas­se. Läu­fi­ge Hün­din­nen wer­den sepa­rat, außer­halb der Aus­stel­lungs­räu­me, gerichtet.

§ 19 Ordnungsbestimmungen

Ver­stö­ße gegen Rege­lun­gen die­ser Ord­nung kön­nen mit Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men geahn­det wer­den. Es kön­nen fol­gen­de Maß­nah­men ver­hängt werden:

  • Ver­war­nung
  • Aberken­nung von Titeln und Anwart­schaf­ten des Hundes
  • Ver­hän­gung eines befris­te­ten Ausstellungsverbotes
  • Ver­hän­gung eines unbe­fris­te­ten Ausstellungsverbotes
  • Ver­eins­aus­schluß aus dem DRC e.V.

Maß­ge­bend für die Maß­nah­me ist die schwe­re oder die Wie­der­ho­lung von Ver­stö­ßen. Betrof­fe­ne der Maß­nah­me kön­nen der Eigen­tü­mer, der Aus­stel­ler oder der Vor­füh­rer sein.

Beson­de­re Ver­stö­ße sind:

  • Stö­rung des geord­ne­ten Ablaufs von Ras­se­hun­de – Ausstellungen
  • Zuwi­der­hand­lung gegen eine Anwei­sung der Aus­stel­lungs­lei­tung / des Richters
  • Auf­ent­halt im Ring ohne Berechtigung
  • Ein­brin­gung eines nicht zuge­las­se­nen Hun­des in das Ausstellungsgelände
  • Belei­di­gung des Zucht­rich­ters oder öffent­li­che, münd­li­che oder schrift­li­che Kri­tik an des­sen Bewertung.
  • Erschlei­chung der Teil­nah­me durch fal­sche Anga­ben bei der Anmeldung.
  • Vor­nah­me von Ver­än­de­run­gen oder Ein­grif­fen am gemel­de­ten Hund oder Dul­dung der Vor­nah­me durch eine beauf­trag­te Per­son, die geeig­net sein könn­te, den Zucht­rich­ter zu täu­schen, oder Vor­füh­rung oder Dul­dung der Vor­füh­rung sol­cher Hun­de durch eine beauf­trag­te Person.
  • Nicht­zah­lung von Meldegebühren.

Hun­de, die sich auf einer Ras­se­hun­de-Aus­stel­lung als bis­sig oder unan­ge­mes­sen aggres­siv gegen­über Men­schen oder ande­ren Hun­den erwei­sen, kön­nen mit einer befris­te­ten oder unbe­fris­te­ten Aus­stel­lungs­sper­re belegt wer­den. Per­so­nen, die durch Beschluss des DRC-Prä­si­di­ums von allen Ver­an­stal­tun­gen aus­ge­schlos­sen wer­den, sind von der Teil­nah­me an allen Ras­se­hun­de-Aus­stel­lun­gen im DRC ausgeschlossen.

Dies gilt auch für Hun­de, an denen unbe­heb­ba­re Mani­pu­la­tio­nen vor­ge­nom­men wurden.

Zustän­dig für die Ahn­dung von Ver­stö­ßen gegen die­se Ord­nung ist der 1. Vor­sit­zen­de, oder der 2. Vor­sit­zen­de, oder der Richterobmann.

Gegen die End­schei­dung des Vor­stan­des kann inner­halb von 2 Wochen nach Zugang des schrift­li­chen Bescheids Wider­spruch ein­ge­legt wer­den. Der Bescheid, als auch der Wider­spruch ist durch Ein­schrei­ben / Rück­schein zu über­sen­den. Ein Wider­spruch hat auf­schie­ben­de Wir­kung, soweit vom DRC-Vor­stand kei­ne sofor­ti­ge Voll­zie­hung ange­ord­net wurde.

§ 20 Durchführungsbestimmungen

Das DRC-Prä­si­di­um ist ermäch­tigt, Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen zu die­ser Ord­nung zu erlassen.

§ 21 Schlussbestimmungen

Ände­run­gen und Ergän­zun­gen zu die­ser Ord­nung kön­nen durch das DRC-Prä­si­di­um vor­ge­nom­men werden.

Die­se Ord­nung tritt am 01. März 2009 in Kraft.

§ 1 Rechtsgrundlage

(1) Die Ehren­rats­ord­nung ist ergän­zen­der Bestand­teil und Aus­füh­rungs­be­stim­mung der Sat­zung des Deut­schen Ras­se­hun­de Clubs e.V. (DRC)

(2) Über Streit­an­ge­le­gen­hei­ten im Bereich des DRC ist nach die­ser Ord­nung zu entscheiden.

(3) Das Prä­si­di­um beschließt die­se Ord­nung und ihre Ände­run­gen. Die Ände­run­gen sind den Lan­des­ver­bän­den bekannt zu machen.

§ 2 Der Ehrenrat

(1) Der Ehren­rat ist ein unab­hän­gi­ges Organ des Ver­eins. In sei­nen Ent­schei­dun­gen ist er im Rah­men der Sat­zung, der Ord­nun­gen und Beschlüs­se des Ver­eins, an kei­ne Wei­sun­gen oder Anord­nun­gen gebunden.

(2) Die Wahl der Ehren­rats­mit­glie­der erfolgt durch die Dele­gier­ten­ta­gung. Die Wahl­pe­ri­ode beträgt vier Jah­re. Bis zur Neu­wahl blei­ben die Mit­glie­der im Amt. Die Wie­der­wahl ist zulässig.

(3) Der Ehren­rat besteht aus drei ordent­li­chen Mit­glie­dern. Sie dür­fen nicht dem Erwei­ter­ten Ver­bands­vor­stand ange­hö­ren. Die ordent­li­chen Mit­glie­der des Ehren­ra­tes wäh­len ihren Vor­sit­zen­den und des­sen Stell­ver­tre­ter in eige­ner Zuständigkeit.

(4) Die Mit­glie­der des Ehren­ra­tes sind hin­sicht­lich ihrer Tätig­keit zur Ver­schwie­gen­heit und zur Wah­rung des Bera­tungs­ge­heim­nis­ses verpflichtet.

(5) Ein beim Ehren­rat anhän­gi­ges Ver­fah­ren ist auch über den Zeit­raum der Amts­dau­er hin­aus durch die­sen Ehren­rat abzuschließen.

§ 3 Zuständigkeiten

Der Ehren­rat ist zustän­dig für:

(1) die Aus­le­gung der Sat­zung, der Ord­nun­gen und Beschlüs­se der Orga­ne des DRC, sofern die­se mehr­deu­tig sind, oder im Wider­spruch zuein­an­der oder zu höher­ran­gi­gem Recht stehen.

(2) die Klä­rung und Schlich­tung von Strei­tig­kei­ten der Lan­des­ver­bän­de unter­ein­an­der, sofern Ver­eins­in­ter­es­sen berührt sind,

(3) die Ahn­dung von

  1. Ver­stö­ßen gegen die Sat­zung, die Ord­nun­gen oder die Beschlüs­se der Orga­ne des DRC,
  2. Ver­stö­ßen gegen Bestim­mun­gen des Tier­schut­zes und gegen straf­ge­setz­li­che Bestimmungen,
  3. Hand­lun­gen, Tät­lich­kei­ten, Belei­di­gun­gen oder Ver­leum­dun­gen, die sich gegen Funk­ti­ons­trä­ger und Beauf­trag­te des DRC oder ande­rer Hun­de­ver­ei­ne richten,
  4. ver­bands­schä­di­gen­dem Verhalten,

(4) Beru­fungs­ver­fah­ren gegen Ent­schei­dun­gen des Erwei­ter­ten Vorstandes.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

Im Rah­men sei­ner Zustän­dig­keit kann der Ehren­rat fol­gen­de Ord­nungs­maß­nah­men ein­zeln oder neben­ein­an­der verhängen:

  1. Anord­nung zur Erfül­lung einer Auflage,
  2. Ver­war­nung,
  3. Ver­weis,
  4. Geld­bu­ße bis zu 500 EURO,
  5. Teil­nah­me­sper­re eines Einzelmitgliedes,
  6. Ver­an­stal­tungs­sper­re eines Landesverbandes,
  7. Ruhen der Amts­ge­schäf­te bis zur Amts­ent­he­bung durch die Delegiertentagung
  8. Ruhen der Mit­glieds­rech­te auf Zeit,
  9. Aus­schluss aus dem Verband.

Ord­nungs­maß­nah­men, die gegen der Dele­gier­ten­ver­samm­lung gewähl­te Funk­ti­ons­trä­ger gerich­tet sind und die Funk­ti­on betref­fen, müs­sen von der Dele­gier­ten­ver­samm­lung bestä­tigt werden.

§ 5 Verfahrenseinleitung

(1) Antrags­be­rech­tigt zur Ein­lei­tung eines Ver­fah­rens sind:

  1. die Mit­glie­der,
  2. die Vor­stän­de der Landesverbände,
  3. die Funk­ti­ons­trä­ger des Verbandes,

Der Ehren­rat kann von sich aus kein Ver­fah­ren einleiten.

(2) Die Antrag­stel­lung erfolgt durch Ein­rei­chen eines Schrift­sat­zes beim Ehren­rats­vor­sit­zen­den in fünf­fa­cher Aus­fer­ti­gung. Der Schrift­satz muss enthalten:

  1. die Bezeich­nung der Parteien,
  2. einen bestimm­ten Antrag, der den Grund der Zustän­dig­keit und die bean­trag­te Ord­nungs­maß­nah­me bezeichnet,
  3. eine aus­führ­li­che Dar­stel­lung des Sach­ver­halts unter Anga­be der Beweismittel.

(3) Der Ehren­rat ent­schei­det inner­halb eines Monats nach Zugang der Antrags­schrift über die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens. Er kann die Ein­lei­tung ableh­nen, wenn der Antrag unsach­lich, offen­sicht­lich unbe­grün­det oder der Ehren­rat unzu­stän­dig ist. Die Ableh­nung erfolgt schrift­lich an den Antrag­stel­ler unter Anga­be der Gründe.

(4) Die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens erfolgt durch Zustel­lung der Antrags­schrift an den Antrags­geg­ner. Die­ser erhält eine Erwi­de­rungs­frist von zwei Wochen. Die Frist kann in begrün­de­ten Fäl­len auf Antrag einer der Par­tei­en ver­kürzt oder ver­län­gert wer­den. Mit der Zustel­lung der Antrags­schrift gibt der Vor­sit­zen­de den Par­tei­en die Beset­zung des Ehren­ra­tes sowie die Ver­fah­rens­form bekannt.

§ 6 Berufungsverfahren

(1) Das Beru­fungs­ver­fah­ren gegen Ent­schei­dun­gen des Erwei­ter­ten Vor­stan­des, wird durch Ein­rei­chen der Beru­fungs­schrift in fünf­fa­cher Aus­fer­ti­gung ein­ge­lei­tet. Die Beru­fungs­schrift muss die Bezeich­nung der Par­tei­en, einen bestimm­ten Antrag und eine aus­führ­li­che Sach­ver­halts­dar­stel­lung unter Anga­be der Beweis­mit­tel enthalten.

(2) Der Ehren­rat lei­tet die Beru­fungs­schrift an den Ver­eins­vor­sit­zen­den. Die­ser erhält eine Erwi­de­rungs­frist von zwei Wochen. Die Frist kann in begrün­de­ten Fäl­len auf Antrag einer der Par­tei­en ver­kürzt oder ver­län­gert wer­den. Mit der Zustel­lung der Beru­fungs­schrift gibt der Vor­sit­zen­de den Par­tei­en die Beset­zung des Ehren­ra­tes sowie die Ver­fah­rens­form bekannt.

§ 7 Befangenheit

(1) Ist ein Ehren­rats­mit­glied unmit­tel­bar am Ver­fah­rens­ge­gen­stand betei­ligt oder besteht aus sons­ti­gen Grün­den die Besorg­nis der Befan­gen­heit, kann

  1. das betref­fen­de Mit­glied sei­ne Mit­wir­kung ablehnen,
  2. jeder Ver­fah­rens­be­tei­lig­te die Mit­wir­kung des betref­fen­den Mit­glie­des ablehnen.

(2) Über die Ableh­nung ent­schei­det der Ehren­rat nach Anhö­rung des betref­fen­den Mit­glie­des, ohne des­sen Mit­wir­kung. Die Ent­schei­dung ist unanfechtbar.

§ 8 Kostenvorschuss

(1) Der Ehren­rat kann von den Par­tei­en vor Ver­fah­rensein­lei­tung und vor even­tu­el­len Beweis­auf­nah­men einen ange­mes­se­nen Kos­ten­vor­schuss for­dern. Die Ent­schei­dung ist nicht anfechtbar.

(2) Der Ehren­rat wird bei Fest­set­zung eines Kos­ten­vor­schus­ses erst nach Zah­lungs­ein­gang tätig. Wird der Kos­ten­vor­schuss trotz Frist­set­zung nicht gezahlt, so gilt der Antrag als zurück­ge­nom­men. Hier­auf ist bei der Frist­set­zung hinzuweisen.

(3) Wird erkenn­bar, dass die gezahl­ten Kos­ten­vor­schüs­se nicht aus­rei­chen, sind Nach­for­de­run­gen möglich.

§ 9 Vertretung

(1) Die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten kön­nen sich in jeder Lage des Ver­fah­rens durch einen Bevoll­mäch­tig­ten ver­tre­ten las­sen. Die Voll­macht ist dem Ehren­rat nachzuweisen.

(2) Ist ein Bevoll­mäch­tig­ter bestellt, so gilt er als zur Ent­ge­gen­nah­me von Zustel­lun­gen, Mit­tei­lun­gen und Wil­lens­er­klä­run­gen, mit Wir­kung für und gegen den Voll­macht­ge­ber, ermäch­tigt. Die­se erfol­gen aus­schließ­lich an den Bevollmächtigten.

(3) Die Kos­ten eines Bevoll­mäch­tig­ten sind nicht erstattungsfähig.

§ 10 Verfahrensform

(1) Der Ehren­rat bestimmt, ob er im schrift­li­chen Ver­fah­ren oder auf­grund münd­li­cher Ver­hand­lung ent­schei­det. Der Beschluß des Ehren­ra­tes ist dann zu pro­to­kol­lie­ren und von jedem Mit­glied des Ehren­ra­tes zu unter­zeich­nen. Der Beschluß des Ehren­ra­tes / Urteil wird dann ver­kün­det, oder wird den Par­tei­en schrift­lich zugestellt.

(2) Jeder Ver­fah­rens­be­tei­lig­te hat das Recht die Ver­fah­rens­ak­ten einzusehen.

(3) Es obliegt den Par­tei­en, die ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Tat­sa­chen vor­zu­brin­gen und zu bewei­sen. Der Ehren­rat kann den Sach­ver­halt auch durch eige­ne Ermitt­lun­gen aufklären.

(4) Beweis­mit­tel sind unein­ge­schränkt zulässig.

(5) Die Orga­ne des DRC und deren Funk­ti­ons­trä­ger, sowie die Lan­des­ver­bän­de und deren Ein­zel­mit­glie­der, sind dem Ehren­rat zur Ertei­lung ange­for­der­ter Aus­künf­te und zur Über­las­sung von Beweis­mit­teln verpflichtet.

(6) Die Vor­schrif­ten der Zivil­pro­zess­ord­nung gel­ten ent­spre­chend, sofern sie die­ser Ord­nung nicht entgegenstehen.

§ 11 Schrift­li­ches Verfahren

(1) Im schrift­li­chen Ver­fah­ren über­sen­det der Vor­sit­zen­de des Ehren­ra­tes den übri­gen Mit­glie­dern den voll­stän­di­gen Vor­gang zur Prü­fung und zur Vor­be­rei­tung der Beratung.

(2) Der Ehren­rat ent­schei­det auf­grund gemein­sa­mer Bera­tung. Dabei soll jedes Mit­glied einen Ent­schei­dungs­vor­schlag abge­ben. Kann der Ehren­rat kei­ne Eini­gung erzie­len, ent­schei­det er durch nament­li­che Abstim­mung über die unter­schied­li­chen Ent­schei­dungs­vor­schlä­ge. Stimm­ent­hal­tun­gen sind unzu­läs­sig. Fin­det kein Vor­schlag eine Mehr­heit, ent­schei­det die Stim­me des Ehrenratsvorsitzenden.

(3) Gelangt der Ehren­rat bei der Durch­füh­rung des schrift­li­chen Ver­fah­rens zu der Auf­fas­sung, dass zur Klä­rung des Sach­ver­halts eine münd­li­che Ver­hand­lung not­wen­dig ist, kann er die­se in jedem Sta­di­um des Ver­fah­rens bestimmen.

§ 12 Münd­li­che Verhandlung

(1) Der Vor­sit­zen­de des Ehren­ra­tes lädt die Par­tei­en und Zeu­gen, deren Ver­neh­mung der Ehren­rat für erfor­der­lich hält, zur münd­li­chen Ver­hand­lung. Die Ladungs­frist soll zwei Wochen nicht unter­schrei­ten. Das per­sön­li­che Erschei­nen der Par­tei­en kann ange­ord­net werden.

(2) Über den Ort der Ver­hand­lung ent­schei­det der Ehren­rat, wobei ihm von den Lan­des­ver­bän­den Unter­stüt­zung zu gewäh­ren ist. Die Ent­schei­dung ist unanfechtbar.

(3) Die münd­li­che Ver­hand­lung beginnt mit dem Auf­ruf der Sache. Der Vor­sit­zen­de des Ehren­ra­tes stellt fest, ob die Par­tei­en und / oder die Bevoll­mäch­tig­ten anwe­send und die Beweis­mit­tel her­bei­ge­schafft, ins­be­son­de­re die Zeu­gen erschie­nen sind. Gegen Zeu­gen, die trotz ord­nungs­ge­mä­ßer Ladung nicht erschie­nen sind, kann der Ehren­rat durch Beschluss ein Ord­nungs­geld bis zu 100,--EURO fest­set­zen. Dane­ben kann ein Ehren­rats­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den. Die anwe­sen­den Zeu­gen ver­las­sen den Sit­zungs­saal. Der Vor­sit­zen­de führt sodann in die Sach- und Rechts­la­ge ein und gibt den Par­tei­en Gele­gen­heit zu wei­te­ren Ausführungen.

(4) Die Zeu­gen sind vor ihrer Ver­neh­mung auf ihre Wahr­heits­pflicht und auf ein etwa­iges Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht hin­zu­wei­sen. Sie sind ein­zeln zu ver­neh­men. Im Fal­le der Falsch­aus­sa­ge kann ein Ehren­rats­ver­fah­ren gem. § 3 Nr. 3 a) ein­ge­lei­tet wer­den. Die Zeu­gen haben Anspruch auf Erstat­tung ihrer Auf­wen­dun­gen nach der Finanz­ord­nung über Zeu­gen, Fahrt­kos­ten und Kos­ten des Ehrenrates.

(5) Am Ende der münd­li­chen Ver­hand­lung erhal­ten die Par­tei­en noch­mals Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me. Sie haben die Mög­lich­keit, ihre bis­he­ri­gen Anträ­ge zu korrigieren.

(6) Der Ehren­rat gibt den Ent­schei­dungs­ter­min bekannt oder ver­kün­det das Urteil sofort.

(7) Über die münd­li­che Ver­hand­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren und von allen Ehren­rats­mit­glie­dern zu unter­zeich­nen. Ton­trä­ger dür­fen erst nach Unter­zeich­nung des Pro­to­kolls ver­nich­tet werden.

§ 13 Urteil

(1) Das Ver­fah­ren endet durch Urteil des Ehren­ra­tes. Der Ehren­rat ist in sei­ner Ent­schei­dung nicht an die Anträ­ge der Par­tei­en gebun­den. Das Urteil soll inner­halb von 3 Mona­ten ab Antrag­stel­lung ergehen.

(2) Das voll­stän­dig abge­fass­te Urteil wird den Par­tei­en und dem Ver­eins­vor­sit­zen­den zuge­stellt. Der Tag der letz­ten Zustel­lung ist der Ver­kün­dungs­ter­min des Urteils.

(3) Das Urteil muss enthalten:

  1. die Bezeich­nung der Par­tei­en und Bevollmächtigten,
  2. die Namen der Ehren­rats­mit­glie­der, die bei der Ent­schei­dung mit­ge­wirkt haben,
  3. den Tag, an dem die münd­li­che Ver­hand­lung geschlos­sen wor­den ist, bzw. die Bera­tung im schrift­li­chen Ver­fah­ren abge­schlos­sen wurde
  4. die Urteils­for­mel,
  5. den Tat­be­stand,
  6. die Ent­schei­dungs­grün­de,
  7. die Kos­ten­ent­schei­dung,
  8. die Unter­schrift des Ehrenratsvorsitzenden.

(4) Ver­säum­nis- und Aner­kennt­nis­ur­tei­le sind zuläs­sig. Der Ehren­rat kann bei Abwe­sen­heit einer Par­tei den Sach­ver­halt selbst ermit­teln und mit dem Antrag aus den Schrift­sät­zen verhandeln.

(5) Über die Ver­fah­rens­kos­ten ent­schei­det der Ehren­rat nach bil­li­gem Ermes­sen. Er kann von der Erhe­bung der Ver­fah­rens­kos­ten abse­hen. Die Höhe bestimmt sich nach der Finanz­ord­nung über Zeu­gen, Fahrt­kos­ten und Kos­ten des Ehren­ra­tes. Der Schatz­meis­ter erhält eine Urteils­aus­fer­ti­gung und besorgt den Zah­lungs­ein­gang und die Abrech­nung der Kostenbeiträge.

§ 14 Rechtsmittel

(1) Gegen das Urteil des Ehren­ra­tes ist ver­bands­in­tern kein Rechts­mit­tel gegeben.

(2) Der ordent­li­che Rechts­weg ist zuläs­sig. Für sei­ne Inan­spruch­nah­me wird eine Frist von einem Monats nach Ver­kün­dung des Urteils fest­ge­setzt. Danach ist das Urteil rechtskräftig.

§ 15 Vollstreckung

(1) Die Durch­set­zung der aus­ge­spro­che­nen Ord­nungs­maß­nah­men erwirkt der geschäfts­füh­ren­de Vorstand.

(2) Er befin­det durch Beschluss über die Ver­öf­fent­li­chung des Urteils im offi­zi­el­len Mit­tei­lungs­or­gan des Ver­eins sowie dar­über, ob ande­re Ver­ei­ne oder Orga­ni­sa­tio­nen zu unter­rich­ten sind.

(3) Ent­zieht sich eine Par­tei durch Aus­tritt der Voll­zie­hung eines Urteils, so wird die Voll­zie­hung bis zu einem spä­te­ren Ein­tritt ausgesetzt.

§ 16 Verjährung

(1) Die Ver­fol­gung eines Ver­sto­ßes ver­jährt, wenn nicht inner­halb eines Jah­res seit Kennt­nis von der Bege­hung, der Ehren­rat ange­ru­fen wird.

(2) Wenn ein Ver­fah­ren nicht durch­ge­führt wer­den kann, weil eine Mit­glied­schaft nicht mehr besteht, ist die Ver­jäh­rung gehemmt.

§ 17 Aufbewahrung

(1) Nach Abschluss des Ver­fah­rens ver­blei­ben die Ver­fah­rens­ak­ten zur Auf­be­wah­rung beim Ehrenratsvorsitzenden.

(2) Die Auf­be­wah­rungs­frist beträgt 10 Jahre.

Stand: März 2016

Das Ziel eines jeden Züch­ters soll­te sein aus gesun­den Eltern­tie­ren eine gute Nach­zucht zu erhal­ten. Die­se Zucht­ord­nung soll dazu bei­tra­gen, den Ras­se­stan­dard der ein­zel­nen Ras­sen zu erhal­ten und zu ver­bes­sern, und ist für alle Klein­ras­sen und Groß­ras­sen gül­ti­ger Stan­dard und für alle Mit­glie­der des DRC (Deut­scher Ras­se­hun­de Club e.V.) bindend.

Zusätz­lich zu die­ser Zucht­ord­nung sind für eini­ge Ras­sen spe­zi­el­le Unter­su­chun­gen und Vor­ga­ben im Anhang vor­ge­schrie­ben. Die­se Anga­ben fin­den Sie auf der Sei­te Ras­se­spe­zi­fi­sche Vor­ga­ben.

Zucht­tie­re die vor dem Inkraft­tre­ten die­ser Zucht­ord­nung zucht­taug­lich geschrie­ben wur­den haben grund­sätz­lich Bestandsschutz!

§ 1

Jeder Züch­ter ver­pflich­tet sich die gel­ten­den deut­schen Tier­schutz- und Tier­hal­tungs­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten, und ein ordent­lich und voll­stän­dig geführ­tes Zwin­ger­buch zu unter­hal­ten. Nur Mit­glie­der des DRC e.V. Sol­tau kön­nen Züch­ter im DRC e.V. Sol­tau wer­den. Es ist einem Züch­ter des DRC e.V. Sol­tau nicht gestat­tet in ande­ren Ver­ei­nen die glei­che Ras­se zu züch­ten, sowie Hun­de- und Wel­pen­han­del zu betrei­ben, oder Wel­pen an Hun­de­händ­ler / Zoo­ge­schäf­te zu ver­kau­fen. Ein Ver­stoß gegen die­se Bestim­mun­gen hat den sofor­ti­gen Ver­eins­aus­schluss zur Folge!

Fer­ner ist es nicht gestat­tet, dass eine im glei­chen Haus­halt leben­de Per­son Hun­de glei­cher Ras­se züch­tet, ohne Geneh­mi­gung der Hauptgeschäftsstelle.

Jeder Deck­rü­den­be­sit­zer ver­pflich­tet sich ein Deck­buch / Zwin­ger­buch zu füh­ren, in dem alle Deck­ak­te auf­ge­zeich­net werden.

Nach jedem Deck­akt ist vom Deck­rü­den­be­sit­zer, ggf. nach Erhalt der Deck­ta­xe, der voll­stän­dig aus­ge­füll­te Deck­schein an den Eigen­tü­mer der Hün­din zu übergeben.

Künst­li­che Besa­mung und Gefriersperma: 

Auch hier müs­sen alle ras­se­spe­zi­fi­schen Unter­su­chun­gen des Rüden nach­ge­wie­sen wer­den. Der Tier­arzt, der die künst­li­che Besa­mung der Hün­din durch­führt, muß in einem Attest beschei­ni­gen, dass das Sper­ma von dem aus­ge­wähl­ten Rüden stammt. Des Wei­te­ren muß in dem Attest der Ort, die Zeit der Besa­mung, sowie der Name der Hün­din und des Deck­rü­den mit Zucht­buch­num­mer und Chip­num­mer auf­ge­führt sein, sowie der Name und die Adres­se des Eigen­tü­mers der Hün­din und des Deckrüden.

Der Eigen­tü­mer des Deck­rü­den hat alle zucht­re­le­van­ten Unter­la­gen des Rüden dem Eigen­tü­mer der Hün­din kos­ten­los zur Ver­fü­gung zu stel­len, sowie die unter­schrie­be­ne Deck­be­schei­ni­gung dem Eigen­tü­mer der Hün­din auszuhändigen.

Gefrier­sper­ma und künst­li­che Besa­mung, sowie Gefrier­sper­ma­ver­sand über Drit­te, die nicht Eigen­tü­mer des Rüden sind, ist grund­sätz­lich nicht zulässig.

In den Ver­fah­ren künst­li­che Besa­mung und Gefrier­sper­ma ist zwin­gend die Geneh­mi­gung durch die Geschäfts­stel­le erforderlich.

Pro­ben­ent­nah­me bei Gentest:

Alle Pro­ben für einen Gen­test müs­sen den Hun­den vom Tier­arzt oder vom Zucht­wart (nur Spei­chel­pro­be) ent­nom­men wer­den und mit Anga­ben zur Iden­ti­tät des Hun­des über die Chip­num­mer und die Zucht­buch­num­mer, sowie dem Datum der Pro­ben­ent­nah­me bestä­tigt werden.

§ 2

Alle Zucht­hün­din­nen­be­sit­zer mit einem durch den DRC e.V. geschütz­ten Zwin­ger­na­men, sowie Deck­rü­den­be­sit­zer, deren Rüden regel­mä­ßig zum Decken ein­ge­setzt wer­den, gel­ten als Züchter.

Als Züch­ter eines Wur­fes gilt der Eigen­tü­mer der Hün­din zum Zeit­punkt der Bele­gung. Die Zucht hat in der Ört­lich­keit / Räum­lich­keit des gemel­de­ten Zwin­gers zu erfol­gen. Jeder Wurf muss inner­halb von zehn Tagen bei dem zustän­di­gen Zucht­wart und bei der Haupt­ge­schäfts­stel­le gemel­det werden.

Die ers­te Wurf­be­sich­ti­gung (bei Neu­züch­tern) soll­te durch einen DRC-Zucht­wart des zustän­di­gen Lan­des­ver­ban­des, oder durch den Tier­arzt in der ers­ten Lebens­wo­che erfolgen.Die Ruf­na­men eines Wur­fes müs­sen mit dem glei­chen Anfangs­buch­sta­ben begin­nen. Der ers­te Wurf beginnt mit dem Anfangs­buch­sta­ben A, der zwei­te Wurf mit B, usw.

§ 3

Jede Zucht­stät­te wird grund­sätz­lich ohne Vor­anmel­dung von einem Zucht­wart des DRC e.V. kon­trol­liert. Hier­für sind die Zucht­war­te der ein­zel­nen Lan­des­ver­bän­de zustän­dig. Der Züch­ter hat dem Zucht­wart unein­ge­schränk­ten Zugang zur Zucht­stät­te zu gewäh­ren. Soll­te dem Zucht­wart der Zutritt ver­wei­gert wer­den, wird mit sofor­ti­ger Wir­kung das Zucht­buch des Züch­ters gesperrt.

§ 4

Es dür­fen nur Hun­de zur Zucht ein­ge­setzt wer­den die vor­her durch einen Form­rich­ter des DRC e.V. zucht­taug­lich geschrie­ben wur­den. Deck­rü­den aus ande­ren Ver­bän­den wer­den aner­kannt, wenn sie gleich­wer­ti­ge Zucht­be­stim­mun­gen haben wie im DRC e.V. !

Es wird jedem Besit­zer einer Hün­din emp­foh­len, nur Deck­rü­den aus Fremd­ver­ei­nen ein­zu­set­zen, deren Rönt­gen­er­geb­nis­se eben­falls von einem GRSK-Gut­ach­ter aus­ge­wer­tet wurden!

Zucht­tie­re, die einen DRC-Ahnen­pass besit­zen und von ande­ren Ver­bän­den zucht­taug­lich geschrie­ben wur­den, müs­sen einem DRC-Form­rich­ter zeit­nah zur Begut­ach­tung vor­ge­stellt werden.

Das glei­che gilt auch für Hun­de die aus ande­ren Ver­bän­den in den DRC e.V. wech­seln, und zur Zucht ein­ge­setzt werden.

Die­se Begut­ach­tung soll­te auf einer DRC – Aus­stel­lung erfol­gen und ist im Fal­le einer Über­nah­me kostenfrei!

Soll­te die­ses jedoch bei dem Züch­ter erfol­gen, so sind die anfal­len­den Aus­la­gen und Gebüh­ren anhand der aktu­el­len Gebüh­ren­ord­nung, vom Züch­ter zu erstatten.Bereits erhal­te­ne Titel und Cham­pio­na­te die das Tier von ande­ren Ver­ei­nen und Ver­bän­den erhal­ten hat wer­den grund­sätz­lich anerkannt.

Zucht­tie­re, die nach­weis­lich Feh­ler im Ras­se­stan­dard oder Krank­hei­ten ver­er­ben, schei­den aus der Zucht aus.

§ 5 Grund­vor­aus­set­zun­gen für die Zucht­taug­lich­keit und Zuchtzulassung.

(1) Das Min­dest­al­ter für Klein­ras­sen unter 45cm Schul­ter­hö­he beträgt 15 Mona­te. Das Min­dest­al­ter für Groß­ras­sen über 45 cm Schul­ter­hö­he beträgt 18 Monate.

(2) Als Grund­vor­aus­set­zung zur Zucht­taug­lich­keits­prü­fung muss der Hund min­des­tens eine Aus­stel­lung in der offe­nen Klas­se besucht haben. Die­se kann bei allen von dem DRC e.V. aner­kann­ten Ver­bän­den durch­ge­führt wer­den. Die Min­dest­an­for­de­rung in der offe­nen Klas­se ist für Hün­din­nen und für Rüden ein "Vor­züg­lich"

(3) Das Ergeb­nis wird bei Hun­den mit einem Ahnen­pass vom DRC e.V. Sol­tau in den Ahnen­pass eingetragen.

(4) Für Groß­ras­sen über 45 cm Schul­ter­hö­he, sowie für die Ras­sen Lagot­to Roma­gno­lo und Ent­le­bu­cher Sen­nen­hund, ist eine HD- und ED- Aus­wer­tung Pflicht. Wei­te­re ras­se­ty­pi­sche Unter­su­chun­gen wer­den im Anhang der Zucht­ord­nung aufgelistet.

Alle Unter­su­chun­gen müs­sen durch einen aner­kann­ten und rönt­gen­er­fah­re­nen Tier­arzt durch­ge­führt wer­den, und wer­den anschlie­ßend von einem GRSK-Gut­ach­ter des Ver­ei­nes ausgewertet.

Bei Zahn- und Ruten­feh­lern ist ein rönt­ge­no­lo­gi­scher Bericht mit Bild inkl. Chip­num­mer, Name des Hun­des und des Tier­arz­tes mit vorzulegen.

PL-Befun­de (Patell­a­lu­xa­ti­on) sind für Ras­se­hun­de bis 45 cm Schul­ter­hö­he Pflicht.

  • Hun­de mit PL-Grad 1 dür­fen nur mit PL-Grad 0 ver­paart werden!
  • PL-Grad 2 -Zuchtverbot-

(5) Als HD- For­mel gilt:

  • HD- Grad A (Grad 0) für HD- frei
  • HD- Grad B (Grad G) Grenz­fall / Übergangsform
  • HD- Grad C (Grad 1) für leich­te HD - Zuchtverbot-
  • HD- Grad D (Grad 2) für mitt­le­re HD - Zuchtverbot-
  • HD- Grad E (Grad 3) für schwe­re HD –Zucht­ver­bot-

Zur Zucht zuge­las­sen sind: HD-AHD-A, HD-AHD-B, HD-BHD-B

(6) Als ED- For­mel gilt:

  • ED- Grad 0 (A) für ED- frei
  • ED- Grad G (B) für ED- Grenzfall
  • ED- Grad 1 (C) für ED- leicht - Zuchtverbot-
  • ED- Grad 2 (D) für ED- mit­tel –Zucht­ver­bot-
  • ED- Grad 3 (E) für ED- schwer -Zuchtverbot

Zur Zucht zuge­las­sen sind: ED-Grad 0 x ED-Grad 0, ED-Grad 0 x ED Grad G, ED-Grad G x ED-Grad G

(7) Es dür­fen nur Hun­de der glei­chen Ras­se / Art mit­ein­an­der ver­paart werden.

(8) Augen­un­ter­su­chun­gen müs­sen ab dem 01.01.2016 bei Augen­ärz­ten des DOK (Dot­mun­der Kreis, www​.dok​-vet​.de) durch­ge­führt werden.

Das Min­dest­al­ter für alle Rönt­gen­un­ter­su­chun­gen beträgt 12 Mona­te, außer Patella!

§ 6 Häu­fig­keit der Zuchtverwendung

Eine Hün­din darf bei zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Hit­zen gedeckt wer­den sofern sie nicht mehr als 8 Wel­pen groß zieht. Ist der Wurf grö­ßer als 8 Wel­pen, hat der Zucht­wart / Tier­arzt bei der Wurf­ab­nah­me den Gesund­heits­zu­stand der Hün­din zu prü­fen und zu ent­schei­den, ob die nächs­te Hit­ze zum bele­gen genutzt wer­den darf. Die Gesund­heit der Hün­din hat immer Vor­rang! Die drit­te Hit­ze muss grund­sätz­lich aus­ge­setzt wer­den. Nach einem zwei­ten Kai­ser­schnitt durch Wehen­schwä­che ist die Hün­din von der wei­te­ren Zucht ausgeschlossen.

Mit Voll­endung des ach­ten Lebens­jah­res schei­det eine Hün­din aus der Zucht aus.

Rüden schei­den mit voll­ende­tem 10 Lebens­jahr aus der Zucht aus. Soll­ten sie über­durch­schnitt­li­che Ver­er­ber sein, kön­nen sie durch die Haupt­ge­schäfts­stel­le eine Zucht­ver­län­ge­rung erhalten.

Sie dür­fen pro Jahr maxi­mal 52 mal zum Decken ein­ge­setzt wer­den. Die Deck­ak­te sind gleich­mä­ßig auf­zu­tei­len und zu doku­men­tie­ren. (§1)

§ 7

Inzest­ver­paa­run­gen (Vater-Toch­ter, Mut­ter-Sohn, Geschwis­ter unter­ein­an­der) sind nicht gestat­tet. Der Inzucht­ko­ef­fi­zi­ent (IK) der ers­ten 5 Gene­ra­tio­nen soll­te nicht über 6,25 % lie­gen, der Ahnen­ver­lust­ko­ef­fi­zi­ent (AVK) der ers­ten 5 Gene­ra­tio­nen nicht unter 80 % liegen.

Bei einer Halb­ge­schwis­ter­ver­paa­rung = 2/2 (glei­cher Vater oder glei­che Mut­ter der Eltern) ist eine Son­der­ge­neh­mi­gung unter Anga­be der Grün­de erfor­der­lich. Die Son­der­ge­neh­mi­gung muss schrift­lich in der Haupt­ge­schäfts­stel­le bean­tragt werden.

§ 8

Die Wurf­ab­nah­me hat grund­sätz­lich durch einen Zucht­wart des DRC e.V. zu erfol­gen, und ist ab der voll­ende­ten 6. Woche durchzuführen.

Nur in Aus­nah­me­fäl­len, und nach vor­he­ri­ger Geneh­mi­gung durch den Zucht­wart, kann der Tier­arzt die Wurf­ab­nah­me durchführen.

Die ent­stan­de­nen Kos­ten hat der Züch­ter dem Zucht­wart zu erstatten.

Jeder Wurf muss inner­halb von 10 Tagen nach dem Wurf­da­tum dem Zucht­wart und der Geschäfts­stel­le gemel­det werden!

Die aus­ge­füll­ten Wurf­un­ter­la­gen müs­sen bis zur 12 Woche nach dem Wurf­da­tum bei der Geschäfts­stel­le ein­ge­reicht werden!

Ein Züch­ter der sel­ber Zucht­wart ist, darf sei­ne eige­nen Wel­pen, oder die sei­ner Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen grund­sätz­lich nicht abnehmen.

Hier­für ist dann der Tier­arzt zuständig.

Die Wel­pen müs­sen bis zur Wurf­ab­nah­me alle geimpft, ent­wurmt und gechipt sein, und dür­fen nicht vor der voll­ende­ten 8. Woche abge­ge­ben werden.

Klein­stras­sen dür­fen nicht vor der 10. Woche abge­ge­ben werden.

Jeder Züch­ter im DRC e.V. Sol­tau ist für den ein­wand­frei­en gesund­heit­li­chen Zustand sei­ner Wel­pen ver­ant­wort­lich. Jeder Wel­pe erhält eine vom Zucht­buch­amt aus­ge­stell­te Ahnen­ta­fel die der Züch­ter gegen­zeich­nen muß. Es dür­fen grund­sätz­lich kei­ne Wel­pen ohne Ahnen­ta­fel gezüch­tet wer­den! Soll­ten Wel­pen wei­ter­ge­ben wer­den die einen gesund­heit­li­chen oder kör­per­li­chen Man­gel haben zum Zeit­punkt der Über­ga­be, hat er das dem Käu­fer mit­zu­tei­len, und die­ses im Kauf­ver­trag / Über­ga­be­pa­pier schrift­lich fest zu halten.

Als Män­gel gel­ten z.B. Fehl­zeich­nun­gen, ras­se­be­ding­te Fehl­stel­lun­gen des Gebis­ses, Knick­ru­te, Entro­pi­um, Ektro­pi­um, Kryptor­chis­mus, Mon­or­chis­mus, etc.

§ 9

Bei Ver­stö­ßen gegen die ZO kann der Vor­stand auf Antrag des Zucht­war­tes, je nach Schwe­re und Häu­fig­keit des Ver­sto­ßes, den Züch­ter ent­we­der ver­war­nen oder über ihn eine zeit­be­grenz­te oder dau­ern­de Zucht­sper­re verhängen.

Die­se Zucht­ord­nung tritt ab 01.05.2010 in Kraft.

§10

Ände­run­gen an der Zucht­ord­nung sind nur durch den Beschluss des Zucht­aus­schus­ses möglich.

Anla­ge zur Zuchtordnung

Augen­un­ter­su­chun­gen müs­sen ab dem 01.01.2016 bei Augen­ärz­ten des DOK (Dort­mun­der Kreis, www​.dok​-vet​.de) durch­ge­führt werden.

Ras­se­spe­zi­fi­sche Untersuchungen

Die Auf­lis­tung der erfor­der­li­chen Unter­su­chun­gen für die Zucht­taug­lich­keit fin­den Sie auf der Sei­te Ras­se­spe­zi­fi­sche Vor­ga­ben.

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